Beschluss vom 11.09.2013 -
BVerwG 10 B 17.13ECLI:DE:BVerwG:2013:110913B10B17.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 10 B 17.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:110913B10B17.13.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 17.13

  • VG Magdeburg - 06.08.2012 - AZ: VG 5 A 180/12 MD
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 31.05.2013 - AZ: OVG 4 L 169/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam folgende Frage auf:
„Besteht ein Anspruch eines Asylsuchenden auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung oder gar auf dessen Ausübung, wenn er längerfristig bei Erlangung eines Schutzstatus im an sich zuständigen Mitgliedstaat ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums zu erwarten hat, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den §§ 27 und 29 AsylVfG bzw. zu deren Vorläufernormen anderweitige Sicherheit vor Verfolgung ausschließt, aber keine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts besteht?“

3 Sie rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, dem Kläger drohe bei Erlangung eines Schutzstatus in Ungarn längerfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit und das Ausscheiden aus dem Sozialsystem, lediglich am Maßstab der Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta geprüft, der Art. 3 EMRK entspreche. Aus der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - (InfAuslR 2013, 241) und des EGMR im Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 36096/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413 ergebe sich jedoch, dass schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot gemäß Art. 3 EMRK begründen könnten. Die für diese Rechtsprechung und das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - (NVwZ 2012, 417) bedeutsame besondere Schutzbedürftigkeit während des laufenden Asylverfahrens sei aber nach Erlangung des Schutzstatus nicht mehr einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <346> = Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7 S. 15 und vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 10 S. 24) könne ein politisch Verfolgter jedoch nicht auf eine anderweitige Verfolgungssicherheit verwiesen werden, wenn er in dem betreffenden Drittstaat „nichts anderes zu erwarten habe als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung geklärt werden kann und muss. Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist oder sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht stellt. So liegt es hier.

5 Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu den Lebensbedingungen bei Erlangung eines Schutzstatus in Ungarn dahingehend gewürdigt, bereits aus den von ihm angeführten Quellen ergebe sich nicht, dass derart eklatante Missstände vorlägen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, dass Asylbewerber in Ungarn insoweit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (unter Hinweis auf EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 -, zit. nach HUDOC zu Italien) ausgesetzt seien (BA S. 7). Diese Aussage ist, auch wenn das Oberverwaltungsgericht bei seiner Würdigung der Erkenntnislage in diesem Satzteil den Begriff „Asylbewerber“ verwendet hat, dem Kontext und insbesondere nach der Verknüpfung mit dem ersten Satzteil dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers gerade auch für den Fall verneint, dass sein Asylbegehren in Ungarn erfolgreich ist und der Kläger den erstrebten Schutzstatus erlangt. Damit hat das Berufungsgericht die Gefahr einer dem Kläger drohenden existenziellen Notlage nach Erlangung des begehrten Schutzstatus bereits unter Zugrundelegung des qualifizierten Maßstabs für Asylsuchende als besonders verletzliche und schutzbedürftige Personen beurteilt. An die dieser tatrichterlichen Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, die die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, wäre der Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist aber von der Beschwerde weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Dezember 1987 und vom 30. Mai 1989 - a.a.O.) - im Übrigen zur Subsidiarität des Asylgrundrechts - entwickelte Maßstab zur Sicherheit vor politischer Verfolgung mit Blick auf eine existenzielle Notlage in einem Drittstaat strengere, d.h. dem Kläger günstigere Voraussetzungen beinhalten würde.

6 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.