Beschluss vom 11.09.2008 -
BVerwG 5 B 74.08ECLI:DE:BVerwG:2008:110908B5B74.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2008 - 5 B 74.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110908B5B74.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 74.08

  • VG Dresden - 30.04.2008 - AZ: VG 5 K 1483/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. April 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 23. Juli 2008 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.