Beschluss vom 11.09.2003 -
BVerwG 4 B 77.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110903B4B77.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2003 - 4 B 77.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110903B4B77.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 77.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 12.06.2003 - AZ: OVG 1 A 11127/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht dar, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen, und verkennt damit den grundlegenden Unterschied zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Berufung oder Revision. Sollte die Beschwerde sich mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils berufen wollen, wäre ihr entgegenzuhalten, dass dieser Grund in § 132 Abs. 2 VwGO nicht genannt ist. Insoweit unterscheidet sich der Katalog der Gründe für die Zulassung der Revision von demjenigen des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.