Beschluss vom 11.09.2003 -
BVerwG 1 B 193.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110903B1B193.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2003 - 1 B 193.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110903B1B193.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 193.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 15.05.2003 - AZ: OVG 2 L 89/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler darin, "dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt weder das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festgestellt" habe (Beschwerdebegründung S. 2). In dieser Pauschalität genügt die Verfahrensrüge auch nicht im Ansatz den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Auch in den weiteren Ausführungen der Beschwerde fehlt es an der Bezeichnung konkreter Verfahrensfehler, die zur Zulassung einer Revision führen könnten.
Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsurteil sei "im Hinblick auf die allgemeine Situation in Togo auf entscheidende Punkte nicht eingegangen", habe insbesondere "die im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom 01.06.2003 durch Eyadéma ergriffenen Maßnahmen vollständig unberücksichtigt gelassen" (Beschwerdebegründung S. 2), zeigt er damit den sinngemäß geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht schlüssig auf. Es fehlt bereits an der konkreten Darlegung, ob und in welchem Stadium des Verfahrens der Kläger die von der Beschwerde dar-
gestellten Umstände vorgetragen hat. Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern die von ihr angeführte Verschärfung der innenpolitischen Situation und die weiteren geltend gemachten Umstände bezogen auf den Kläger entscheidungserheblich waren. Die Beschwerde setzt sich auch nicht mit den ausführlich begründeten Feststellungen des Berufungsgerichts auseinander, dass der Kläger keine exilpolitischen Aktivitäten solcher Qualität entfaltet habe, dass ihm deshalb die Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr nachTogo drohe (UA S. 18 - 20).
Auch soweit die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht die Tatsache unberücksichtigt gelassen habe, dass der Cousin des Klägers "im Zusammenhang mit seiner oppositionellen Tätigkeit sowie Kontakten zu führenden Oppositionspolitikern bereits verhaftet worden" sei (Beschwerdebegründung S. 3), ist dem ein Gehörsverstoß nicht zu entnehmen. Denn sie legt auch insoweit nicht dar, dass der Kläger in irgendeinem Stadium des Verfahrens auf diesen Umstand unter näherer Konkretisierung hingewiesen hat.
Soweit sich die Beschwerde weiter dagegen wendet, der "Hinweis auf eine inländische Fluchtalternative" sei für den Kläger "nicht akzeptabel" (Beschwerdebegründung S. 3), zeigt sie auch damit einen Verfahrensmangel nicht auf. Im Übrigen macht sie die Entscheidungserheblichkeit dieses "Hinweises" nicht ersichtlich (vgl. UA S. 21 f.).
Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, dass sie neben Gehörsverletzungen auch einen Verstoß gegen die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO rügt, macht sie - von allem anderen abgesehen - bereits nicht deutlich, dass die Voraussetzungen vorliegen könnten, unter denen ein solcher Verstoß nicht nur als materiellrechtlicher Mangel, sondern ausnahmsweise als Verfahrensfehler anzusehen sein kann. In Wahrheit wendet die Beschwerde sich mit ihren Ausführungen gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann ein Verfahrensfehler jedoch nicht dargetan werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.