Beschluss vom 11.08.2009 -
BVerwG 6 PKH 21.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110809B6PKH21.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 - 6 PKH 21.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110809B6PKH21.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 21.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 4.09 des beschließenden Senats Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. aus Stuttgart beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter kann ihm nicht beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 11. August 2009 (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 2.09 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).