Beschluss vom 11.08.2005 -
BVerwG 9 VR 15.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B9VR15.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 9 VR 15.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B9VR15.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 15.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren des Antragstellers zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 VR 20.05 und wird eingestellt. Das Verfahren der Antragsteller zu 1, 2, 4 und 5 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
  2. Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 VR 15.05 entstandenen Kosten trägt der Antragsteller zu 3 einen Anteil von 1/3. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 VR 15.05 vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung auf 22 500 € und danach auf 15 000 € festgesetzt.

Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.
Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 VR 20.05 ist einzustellen, nachdem der Antragsteller zu 3 mit Schriftsatz vom 9. August 2005 seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 30.08.2005 -
BVerwG 9 VR 15.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B9VR15.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2005 - 9 VR 15.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B9VR15.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 15.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. Mai 2005 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Bau der Ortsumgehung Markersbach (B 101) begehren, ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG). Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.

2 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache. Denn ihre auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.

3 Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragsteller als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentum Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) geltend machen können; insbesondere leidet er aller Voraussicht nach nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel zu Lasten der Antragsteller (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG). Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.

4 1. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen, weil aufgrund der im Planfeststellungsverfahren vorgenommenen Planänderungen das Anhörungsverfahren insgesamt erneut hätte durchgeführt werden müssen. Eine solche Vorgehensweise wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn aufgrund der Planänderungen das Gesamtkonzept des Vorhabens berührt oder die "Identität" des Vorhabens nicht mehr gewahrt wäre (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - BVerwG 4 A 42.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 108 S. 73 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Die beiden während des Planfeststellungsverfahrens erfolgten Planänderungen betrafen lediglich einzelne Ersatzmaßnahmen im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung. Lage und Ausgestaltung der Ortsumgehung selbst sind hierbei unberührt geblieben. Für derartige marginale Änderungen genügt die Durchführung des vereinfachten Ergänzungsverfahrens nach § 73 Abs. 8 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG. Die dafür erforderlichen Nachanhörungen haben hier stattgefunden. Dass insoweit auch die Antragsteller hätten einbezogen werden müssen, machen sie selbst nicht geltend und ist auch nicht erkennbar, weil sie durch die Planänderungen weder erstmalig noch stärker - unmittelbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - BVerwG 4 B 101.89 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 3 S. 2) - betroffen worden sind.

5 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verfügt das planfestgestellte Vorhaben über die erforderliche Planrechtfertigung.

6 Die Ortsumgehung Markersbach der B 101 ist in dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2005 (BGBl I S. 201) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.>; Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157).

7 Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht erkennbar. Der Bau einer Ortsumgehung für Markersbach war bereits im zuvor geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 - BGBl I S. 1878) enthalten. Diese Planung stand und steht ersichtlich im Zusammenhang mit weiteren in der Bedarfsplanung ausgewiesenen Maßnahmen, die den Ausbau der B 101 zwischen Aue und Annaberg-Buchholz und von anschließenden Bundesstraßen in Richtung A 72 zum Ziel haben. Sie ist damit Teil der gesetzgeberischen Entscheidung, eine schnelle und leistungsfähige regionale Verkehrsverbindung für diesen Raum mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz zu schaffen. Dass der Gesetzgeber die frühere Planung im aktuellen Bedarfsplan nicht lediglich fortgeschrieben, sondern - wie es nach der Konzeption des Fernstraßenausbaugesetzes allein seine Aufgabe ist (vgl. § 4 FStrAbG) - überprüft und angepasst hat, wird an einzelnen Modifikationen der Ausbauplanung deutlich, insbesondere an der nunmehr südlich von Annaberg-Buchholz vorgesehenen Anbindung der B 101 an die B 95, durch die eine kürzere und schnellere Verbindung von der B 101 zur Tschechischen Republik geschaffen werden soll. Der Gesetzgeber hat mithin auch angesichts des von den Antragstellern hervorgehobenen Bevölkerungsrückgangs in dieser Region und trotz der Aufnahme weiterer benachbarter Vorhaben in den Bedarfsplan wie den Ausbau der B 180 nach wie vor einen Ausbaubedarf für die B 101 im genannten Abschnitt einschließlich der Ortsumgehung Markersbach gesehen. Diese Einschätzung ist insbesondere im Hinblick auf den durch die EU-Erweiterung verursachten verstärkten grenzüberschreitenden Verkehr und die damit verbundene stärkere Inanspruchnahme des grenznahen regionalen und überregionalen Straßennetzes nicht zu beanstanden, zumal unabhängig von prognostizierten Verkehrswerten im Bereich Markersbach bereits jetzt angesichts der aus den vorliegenden Plänen und Fotographien erkennbaren ungünstigen und die Ortslage belastenden Trassenführung und der vom Antragsgegner dargelegten Unfallgefahren (Planfeststellungsbeschluss S. 26) unzureichende Verkehrsverhältnisse bestehen.

8 3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet voraussichtlich auch nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln.

9 a) Die Kritik der Antragsteller an der Variantenprüfung greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N.). Solche Mängel sind auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nicht erkennbar.

10 Der Antragsgegner hat sich im Planfeststellungsbeschluss mit den vom Vorhabenträger untersuchten Trassenalternativen zur planfestgestellten Trasse einschließlich der Null-Variante sowie verschiedener Achsvarianten der Vorzugstrasse im Bereich der Antragsteller ausführlich auseinander gesetzt und ist nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass die planfestgestellte Trasse vorzugswürdig ist (S. 27 ff.). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass sich dem Antragsgegner eine der in diesem Zusammenhang untersuchten anderen Varianten aufdrängen musste. Das machen auch die Antragsteller nicht substantiiert geltend. Mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege setzt sich der Planfeststellungsbeschluss im Variantenvergleich entgegen der Behauptung der Antragsteller auseinander (S. 30, 32 ff.). Etwaige Mängel hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen könnten, sofern die Antragsteller mit entsprechenden Einwänden nicht ohnehin präkludiert sind, nicht zur Aufhebung, sondern angesichts der auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellten konkreten Möglichkeit der Fehlerbehebung lediglich zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses führen und mithin zum Erfolg des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nichts beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - a.a.O. S. 49).

11 Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt auch die Behandlung der von ihnen favorisierten Variante "Emmlerweg" im Planfeststellungsbeschluss keinen Abwägungsmangel erkennen. Auch mit dieser - u.a. von den Antragstellern im Anhörungsverfahren angeregten - Trassenvariante hat sich der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage ergänzender Untersuchungen und Stellungnahmen des Vorhabenträgers ausführlich auseinander gesetzt (S. 33 ff.). Er hat im Hinblick auf den deutlich größeren Flächenbedarf dieser Variante, die mit ihr verbundenen stärkeren Eingriffe in Natur und Landschaft sowie erheblichen Beeinträchtigungen der Landwirtschaft und die geringeren Entlastungseffekte für die Ortslage Markersbach der planfestgestellten Trasse - auch unter ausdrücklicher Einbeziehung einer unterstellten schweren und unerträglichen Beeinträchtigung von insgesamt fünf Anwesen unter Einschluss der Antragsteller - den Vorrang eingeräumt. Die hieran geübte Kritik der Antragsteller greift nicht durch. Ermittlungsdefizite zeigen die Antragsteller mit ihrer unsubstantiierten Rüge, der Antragsgegner sei dieser Variante "nicht im erforderlichen Maße nachgegangen", nicht auf. Der Behauptung der Antragsteller, die von ihnen favorisierte Trasse berühre keine Wohngebiete, ist der Antragsgegner unter Hinweis auf die Beeinträchtigung von Wohngebieten am Trassen-ende nachvollziehbar (vgl. Luftbild Bl. 895 der Behördenverfahrensakte) entgegengetreten. Ebenfalls unsubstantiiert und im Hinblick auf den erheblichen Flächenbedarf wenig nahe liegend ist die bloße Behauptung der Antragsteller, die Trasse "Emmlerweg" sei "in Bezug auf die Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. Bundesnaturschutzgesetz vorzugswürdig". Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, mangels Industrieansiedlung an der alten B 101 sei die vom Antragsgegner behauptete geringere Verkehrswirksamkeit des "Emmlerweges" nicht zu erwarten. Denn der Antragsgegner hat mit dem Hinweis auf die geringere Verkehrswirksamkeit der großräumigen Umgehung durch die Trasse "Emmlerweg" ersichtlich nicht auf Lkw-Verkehr, sondern nachvollziehbar auf den allgemeinen Ziel- und Quellverkehr innerhalb der Anbindungen der Ortsumgehung an die alte B 101 abgestellt, für den eine Benutzung der Ortsumgehung anstelle der Belastung der Ortslage Markersbach umso weniger at-traktiv ist, je länger sich der Zu- bzw. Abfahrtsweg gestaltet. Auf dieser Grundlage drängt sich die Vorzugswürdigkeit der Variante "Emmlerweg" nicht auf, da ein genereller Vorrang des Schutzes von Wohnbebauung gegenüber den genannten Gesichtspunkten nicht besteht und auch die Variante "Emmlerweg" Wohnbebauung nicht unberührt lässt.

12 Schließlich zeigt auch der Einwand, die Antragsteller zu 1 und 2 hätten "mehrere Varianten der Trassenführung aufgezeigt, die nicht im Rahmen der Planung mit untersucht worden" seien, Mängel der Variantenprüfung nicht auf. Die Antragsteller haben hierzu weder im Rahmen ihrer Einwendungen noch im vorliegenden Verfahren substantiierte Angaben gemacht, die nachvollziehbare Grundlage einer weitergehenden Variantenuntersuchung des Antragsgegners sein oder entsprechende Versäumnisse des Antragsgegners aufdecken könnten.

13 b) Auch im Hinblick auf die Belange der Antragsteller lässt der Planfeststellungsbeschluss Abwägungsmängel nicht erkennen.

14 aa) Der Antragsgegner hat den Umfang der Betroffenheit der Antragsteller zutreffend erkannt.

15 Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 einwenden, der Antragsgegner gehe von einem zu großen Abstand zwischen Wohnhaus und Brückenaußenrand aus, bezieht sich diese Kritik auf das Vorbringen des Antragsgegners im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Annahme des Antragsgegners im Planfeststellungsbeschluss ziehen die Antragsteller dagegen nicht in Zweifel.

16 Dass das Wohngebäude der Antragsteller zu 4 und 5 unter Denkmalschutz steht, war dem Antragsgegner entgegen der Behauptung der Antragsteller aufgrund der Stellungnahme der beteiligten Denkmalschutzbehörde bekannt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 87).

17 bb) Die vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Antragsteller hat der Antragsgegner auch zutreffend gewichtet. Er hat unterstellt, dass beide Wohnanwesen schwer und unerträglich getroffen werden (Planfeststellungsbeschluss S. 35) und mithin ihre Ablösung erforderlich werden kann (Planfeststellungsbeschluss S. 118 bzw. 129), und ist somit im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung vom Fall des schwersten Eingriffes ausgegangen. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 <137> m.w.N.).

18 cc) Auf dieser Grundlage ist es nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Antragsgegner das öffentliche Interesse am Bau der Ortsumgehung Markersbach, das durch die auch im Rahmen der Abwägung zu beachtende gesetzgeberische Bedarfsentscheidung besonders Gewicht erhält, den Vorrang vor den jeweiligen Belangen der Antragsteller eingeräumt hat. Die Antragsteller meinen allerdings, ihren Belangen sei hierbei jedenfalls nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht zum Erfolg ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens führen.

19 Weitergehender Regelungen über die Entschädigung der Antragsteller oder die Ablösung ihrer Grundstücke bedurfte es in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 hat der Planfeststellungsbeschluss die Ablösungszusage des Vorhabenträgers verbindlich festgeschrieben (vgl. S. 118 i.V.m. S. 21 <A. IV.>) und mithin die weitestgehende Form der Entschädigung zuerkannt. Dass insoweit noch keine abschließende Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und den Antragstellern zu 1 und 2 zustande gekommen ist, mag aus der Sicht der Antragsteller durchaus unbefriedigend erscheinen, begründet aber nicht die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil insoweit der Vollzug, nicht jedoch der Inhalt seiner Regelungen infrage steht.

20 Im Hinblick auf die Antragsteller zu 4 und 5 erkennt der Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigungspflicht für die vorhabenbedingte Wertminderung des Grundstücks sowie für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs an und schließt eine Ablösung des Grundstückes nicht aus (S. 129). Weitergehende Regelungen waren jedenfalls nicht erforderlich, weil hierüber als Folge des unmittelbaren Zugriffs auf das Grundstück der Antragsteller zu 4 und 5 im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87 S. 9 f.).

21 Soweit die Antragsteller - für den Fall der Nichtablösung ihrer Grundstücke - das Fehlen (weiterer) Vorkehrungen zum Schutz gegen von der Brücke herabstürzende Fahrzeuge oder herab geworfene Gegenstände sowie - die Antragsteller zu 4 und 5 - gegen die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung beanstanden, ist ihr Rechtsschutzbegehren, da das Vorhaben selbst insoweit nicht infrage gestellt wird, auf eine bloße Planergänzung gerichtet, die im Hauptsacheverfahren nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist und mithin die hier begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage nicht rechtfertigen kann.

22 Gleiches gilt auch für das von den Antragstellern gerügte Fehlen zusätzlicher Schutzvorkehrungen gegen Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke und Gebäude während der Bauphase. Allerdings könnte wegen des vom Vorhabenträger beabsichtigten alsbaldigen Baubeginns der Rechtsschutz in der Hauptsache insoweit zu spät kommen. Eine deswegen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht zu ziehende Umdeutung in einen insoweit allein statthaften Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller aber schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Antragsteller einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um bestimmte weitere Schutzauflagen nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

23 Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner dem Vorhabenträger weitere Vorkehrungen auferlegen musste, um nachteilige Wirkungen auf die Rechte der Antragsteller während der Bauphase zu vermeiden (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

24 Das gilt zunächst für die von den Antragstellern geltend gemachten baubedingten Beeinträchtigungen durch Lärm, Verschmutzung und beim Bau der Brücke herabfallende Gegenstände. Ein Bedürfnis für weitere Lärmschutzauflagen, die über die in Nr. 6.4 und 6.5 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 11) enthaltenen Begrenzungen des Bau- sowie Baumaschinenlärms hinausgehende Regelungen treffen, ist weder von den Antragstellern dargetan noch erkennbar. Dass der baubedingten Staubentwicklung durch die Auflage 6.6 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 11), wonach das Straßenbaumaterial erforderlichenfalls zu befeuchten ist, nicht hinreichend begegnet werden kann, haben die Antragsteller ohne Substantiierung lediglich behauptet. Vorkehrungen gegen das Herabfallen von Gegenständen beim Bau der Brücke hat der Antragsgegner als Sicherheitseinrichtungen am Bauwerk selbst der Ausführungsplanung zugeordnet. Ein solcher Verweis auf die Ausführungsplanung ist nach der Rechtsprechung rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und ihre Beachtung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25). Davon ist aufgrund der entsprechenden Ausführungen und Zusagen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, wonach die Ausführungsplanung Sicherheitseinrichtungen wie beispielsweise Netze unmittelbar am Brückenbauwerk vorsieht, auszugehen. Die Antragsteller sind dem Vortrag des Antragsgegners jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Es erscheint im Übrigen nahe liegend, dass Einzelheiten von der konkreten Ausführungsplanung abhängen und deswegen erst in diesem Rahmen festgelegt werden können. Im Übrigen geht der Senat aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung davon aus, dass die Antragsteller eine zusätzliche Sicherung ihrer Wohngebäude durch ein Schutzgerüst verlangen können. Auf dieser Grundlage ist die Erforderlichkeit der Anordnung weiterer Vorkehrungen zum Schutz der Wohngebäude der Antragsteller nicht erkennbar.

25 Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 im Hinblick auf den Bau der Brückenpfeiler und etwaiger Hilfspfeiler weitere Vorkehrungen zum Schutz der Bausubstanz und der Standsicherheit ihres Wohngebäudes verlangen, haben sie entsprechende Gefahren ohne Substantiierung lediglich behauptet und mithin nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie darüber hinaus rügen, die auf ihrem Grundstück verlaufenden Versorgungsleitungen, insbesondere Strom-, Fernmelde- und Wasserleitungen, würden nicht hinreichend geschützt, ist auf die allgemeinen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses unter Nr. 12.1 (S. 17 f.) zu verweisen. Der Antragsgegner hat hieraus zutreffend gefolgert und im vorliegenden Verfahren ausdrücklich anerkannt, dass der Vorhabenträger verpflichtet ist, die Leitungen zu schützen und die Versorgung aufrechtzuerhalten. Darüber hinausgehende Forderungen haben die Antragsteller weder im Anhörungsverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhoben.

26 Auch im Hinblick auf den Garagenstandort der Antragsteller zu 4 und 5 (Flurstück 133/2 der Gemarkung M.) ist die Erforderlichkeit weiterer Regelungen zum Schutz der Rechte dieser Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist davon auszugehen, dass die - neben der dauerhaften dinglichen Sicherung des Brückenüberbaus festgelegte - vorübergehende Inanspruchnahme dieses Grundstücks in einem Umfang von 140 m² dazu dient, den Bau etwaiger Hilfspfeiler zu ermöglichen, was nach den Ergebnissen der Ausführungsplanung den Abriss einzelner Garagen notwendig machen kann. Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit hat der Antragsgegner dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er den Abriss nur insoweit zugelassen hat, als er zur Umsetzung der Baumaßnahme, nämlich der Setzung von Hilfspfeilern, erforderlich ist, was gegebenenfalls im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung zu klären ist, und im Übrigen Ersatz durch die Wiedererrichtung abgerissener Garagen zugesagt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 128). Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Antragsgegners davon aus, dass dieser Ersatz unverzüglich zu leisten ist, sofern die Bauarbeiten dies zulassen. Über Ausgleichszahlungen für dennoch entgangene Nutzungsmöglichkeiten ist, ohne dass es angesichts der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks hierfür besonderer Regelungen im Planfeststellungsbeschluss bedürfte (BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - a.a.O.), im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Ein weitergehender Regelungsbedarf ist nicht erkennbar.

27 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.