Beschluss vom 11.08.2004 -
BVerwG 1 B 99.04ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B1B99.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 1 B 99.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B1B99.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 99.04

  • Bayerischer VGH München - 16.03.2004 - AZ: VGH 8 B 98.31473

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob dann, wenn ein Sachverständiger für notwendig gehalten wird, dieser aber nicht erreichbar ist, das Gericht aus eigener Sachkunde entscheiden kann, oder ob dann ein anderer Sachverständiger eingeschaltet werden sollte". Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, ob und in welcher Weise sich im Falle des Klägers, dessen Asylvorbringen das Berufungsgericht in zahlreichen Punkten für widersprüchlich und unklar gehalten hat, die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. Im Übrigen ließe sich die Frage nicht generalisierend beantworten.
Ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. So lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass ein Aufklärungsmangel oder eine Gehörsverletzung vorliegen könnte.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).