Beschluss vom 11.08.2003 -
BVerwG 7 PKH 6.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110803B7PKH6.03.0

Beschluss

BVerwG 7 PKH 6.03

  • VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 576/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 sowie für eine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. April 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

I


Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Verfügungsberechtigte und Beigeladene des Ausgangsverfahrens das Grundstück redlich erworben habe. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschluss vom 17. April 1996 - BVerwG 7 B 344.95 -). Der Kläger erhob zwei Wiederaufnahmeklagen, die das Verwaltungsgericht abwies; die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschluss vom 25. September 1997 - BVerwG 7 B 446.97 - und Beschluss vom 9. September 1998 - BVerwG 7 B 273.98 -).
Der Kläger begehrt mit einer Vollstreckungsabwehrklage nunmehr sinngemäß, die Zwangsvollstreckung aus den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1998 (KSB-Nr. 0153/98) im Verfahren 7 B 446.97 und vom 27. Oktober 1998 (KSB-Nr. 2741/98) im Verfahren 7 B 273.98 für unzulässig zu erklären. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beigeladene des Ausgangsverfahrens habe das Grundstück nicht redlich erworben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage abgelehnt und die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe eine außerordentliche Beschwerde und gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er um Prozesskostenhilfe nachgesucht.

II


Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
1. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat zwar früher die Möglichkeit
erwogen, eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, um eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung zu korrigieren, wenn der Betroffene vortrug, die Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft. Dieser Vorschrift ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass schweres Verfahrensunrecht in einer mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst zu beseitigen ist (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger mit einer Klage nach § 167 VwGO, § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Einwendungen vorbringen kann, die sich gegen die Richtigkeit der Sachentscheidungen richten, die diesen Kostenrechnungen zugrunde liegen. Derartige Einwendungen könnte er allenfalls mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Sachentscheidungen selbst vorbringen, die hier jedoch keinen vollstreckbaren Inhalt haben, weil sie auf Abweisung der Klagen und auf Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden lauten. Deshalb brauchte das Verwaltungsgericht diesen Einwendungen nicht in der Sache nachzugehen, insbesondere nicht die angebotenen Beweise zu erheben.
Zu den wiederholten Hinweisen des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - (BVerfGE 101, 239) bemerkt der Senat ergänzend: Das Bundesverfassungsgericht hat in jener Entscheidung nur die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG bestätigt, aber keine Aussage dazu getroffen, ob die Stichtagsregelung in der hier einschlägigen Fallgestaltung anwendbar ist und einen redlichen Erwerb ausschließt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berührt mithin nicht die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren (Beschluss vom 26. Februar 1996 - BVerwG 7 PKH 69.95 <7 B 344.95 > -), § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG sei nicht anzuwenden, wenn der gegenwärtige Rechtsinhaber den Vermö-
genswert nach dem 18. Oktober 1989 von einem redlichen Zwischenerwerber erworben hat, ohne dass dabei ein neuer Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG verwirklicht wurde.

Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 7 B 66.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B7B66.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 7 B 66.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B7B66.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 66.03

  • VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 576/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 sowie seine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. April 2003 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat zwar früher die Möglichkeit erwogen, eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, um eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung zu korrigieren, wenn der Betroffene vortrug, die Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft. Dieser Vorschrift ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass schweres Verfahrensunrecht in einer mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst zu beseitigen ist (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.