Beschluss vom 11.07.2016 -
BVerwG 7 B 5.16ECLI:DE:BVerwG:2016:110716B7B5.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2016 - 7 B 5.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:110716B7B5.16.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 5.16

  • VG Düsseldorf - 09.11.2011 - AZ: 10 K 7771/09
  • OVG Münster - 09.03.2016 - AZ: OVG 20 A 2978/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und Dr. Schemmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2016 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die nach dieser Vorschrift gebotene Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn - vermeintlich - begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

3 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie benennt bereits keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO, sondern beschränkt sich darauf, in der Art der Begründung eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels inhaltliche Kritik an der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht zu üben.

4 Die Beschwerde hält dem Berufungsgericht vor, dass es seine Entscheidung auf unrichtige Wahrscheinlichkeiten und Prognosen gestützt habe. Ferner sei eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachgewiesen, sondern im Gegenteil ausgeschlossen. Dieses Vorbringen weist keinen Bezug zu einem Zulassungsgrund auf und bezeichnet insbesondere keinen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Beschwerde macht lediglich Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend, die jedoch revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.