Beschluss vom 11.07.2012 -
BVerwG 2 PKH 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:110712B2PKH3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 PKH 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:110712B2PKH3.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 3.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von ... € an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. September 2012 (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 und § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gründe

1 Nachdem der Kläger seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Krankenversicherung) nach Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehrfach revidiert hat, geht das Gericht von nachfolgender Berechnung aus:
Einkommen inklusive Kindergeld: ... €
Freibetrag Antragsteller ... €
Freibetrag Kind ... €
Miete, Nebenkosten ... €
Aufwendungen Krankheitskosten ... €
Rest: ... €.

2 Bei einem einzusetzenden Einkommen bis ... € beträgt eine Monatsrate nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO 225,00 €.