Beschluss vom 11.07.2006 -
BVerwG 6 B 46.06ECLI:DE:BVerwG:2006:110706B6B46.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2006 - 6 B 46.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110706B6B46.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 46.06

  • Niedersächsisches OVG - 19.05.2006 - AZ: OVG 8 LA 173/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2006 und vom 22. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den in der Beschlussformel genannten Beschlüssen ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil diese jeweils nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar ist. Darauf war der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in den angefochtenen Beschlüssen als auch noch durch das Schreiben des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 155 Abs. 4 VwGO.