Beschluss vom 11.07.2002 -
BVerwG 3 B 11.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B11.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 3 B 11.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B11.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 11.02

  • VG Karlsruhe - 26.10.2001 - AZ: VG 3 K 3000/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 564 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sich in ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage stellt, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde herausgestellte Frage, "inwieweit die einem Rechtsvorgänger des auf Rückzahlung von Lastenausgleich in Anspruch genommenen Erben gewährten Lastenausgleichs Zahlungen wirtschaftlich bereits in Form von Erbschaftssteuerzahlungen anlässlich der Rechtsnachfolge an den Staat zurückgeflossen sind mit der Folge, dass sie dann jetzt nicht mehr als gewährter Lastenausgleich vom Rechtsnachfolger nochmals zurückverlangt werden können", erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen beruht das schon darauf, dass das angegriffene Urteil die zur Klagabweisung führende Nichtberücksichtigung der behaupteten Erbschaftssteuerzahlung nicht nur auf deren generelle Nichtberücksichtigungsfähigkeit, sondern in erster Linie und selbständig auf die fehlende Substantiierung der tatsächlichen Steuerleistung abgestellt hat.
Ist aber die angefochtene Entscheidung in jeweils selbständiger Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22). Das ist nicht der Fall. Die Behauptung, dem Gericht habe sich im Hinblick auf die tatsächliche Steuerleistung aufdrängen sollen, für den Kläger die von ihm weggeworfenen Steuerunterlagen von sich aus zu ermitteln, führt nicht entfernt zu einem Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Im Übrigen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber auch mit der vorgetragenen Frage nicht zu begründen. Wie wegen der Erbschaftssteuerzahlungen anlässlich des Erbfalls im Jahre 1987 - 10 Jahre nach der Auszahlung des Lastenausgleichsbetrages an die Erblasserin - und unter Berücksichtigung der damals als weggenommen angesehenen Grundstücke in der DDR eine Kompensation der Rückzahlung des Lastenausgleichs wegen Schadenswegfalls durch die Wiedervereinigung hergeleitet werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.