Beschluss vom 11.07.2002 -
BVerwG 3 B 107.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B107.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 3 B 107.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B107.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 107.02
- Bayerischer VGH München - 29.05.2002 - AZ: VGH 25 CS 02.834
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2002 wird verworfen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 660 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.