Beschluss vom 11.06.2009 -
BVerwG 5 B 14.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110609B5B14.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2009 - 5 B 14.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110609B5B14.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 14.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.12.2008 - AZ: OVG 12 A 2053/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage an,
„ob - im Zusammenhang mit der Legitimation nichtehelicher Kinder von Deutschen aus der ehemaligen Sowjetunion oder deren Nachfolgestaaten sowie aus Südamerika, wo die Legitimation inzwischen ebenfalls weitgehend abgeschafft worden sei - die ‚Anwendung der Rechtsprechung des BGH zur effektiven Staatsangehörigkeit bei Doppelstaatern ... in zahlreichen Fällen entscheidend’ sei“.

3 Die Frage der Legitimation nichtehelicher Kinder - insbesondere vor dem Hintergrund einer Doppelstaatsangehörigkeit des nichtehelichen Vaters - sei höchstrichterlich ungeklärt und deshalb für eine noch unbekannte Vielzahl Betroffener grundsätzlich zu klären. Insoweit sei - wie im Falle der Klägerin - problematisch, dass die Zustimmung zur Legitimation durch einen Pfleger des minderjährigen Kindes nach § 1600c BGB a.F. hätte erfolgen müssen. Insoweit stelle sich die rechtsgrundsätzlich zu beantwortende Frage,
„ob § 1600c a.F. BGB verfassungskonform dahin gehend auszulegen ist, dass die fehlende Zustimmung des nichtehelich geborenen Kindes seiner biologischen Eltern unbeachtlich ist mit der Folge, dass das Kind nach Eheschließung seiner biologischen Eltern eheliches Kind seiner Eltern wird, wenn der nichteheliche Vater neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt (hier sowjetisch) und das Kind durch nichteheliche Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit (hier ebenfalls sowjetisch) besitzt und nach dem ausländischen Recht der Staatsangehörigkeit des Vaters oder des Kindes eine Zustimmung des Kindes zum Vaterschaftsanerkenntnis nicht vorgesehen ist“.

4 Weiter stelle sich die grundsätzliche Frage,
„ob ein deutsches Gericht im Falle der angenommenen Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 1600c BGB a.F. das Verfahren nicht nach § 173 VwGO i.V.m. § 148 ZPO auszusetzen hat, um dem nichtehelich geborenen Kind die Möglichkeit zu geben, eine Heilung dieses Verfahrensmangels herbeiführen zu können oder eine Vaterschaftsfeststellungsklage zu erheben, um dem Verfassungsauftrag des besonderen Schutzes des nichtehelichen Kindes und dem nach der EMRK geschützten Rechtes nichtehelich geborenen Kindes auf Feststellung seiner Abstammung und Ehelichkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit Genüge zu tun“.

5 Die Beklagte habe hierzu behauptet, dass es sich um ein Problem ihrer alltäglichen Praxis handele. Zwar betreffe die Rechtsfrage nicht mehr geltendes Recht, die Klärung sei aber, wie von der Beklagten dargelegt, noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in absehbarer Zukunft von Bedeutung, da hiervon alle nichtehelich geborenen Kinder von Vätern betroffen seien, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besäßen.

6 Mit diesen Ausführungen lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Zum einen betrifft die der Sache nach angesprochene Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nichtehelicher Kinder deutscher Staatsangehöriger - wie der Klägerin zu 1 -, die unter der Geltung des seit 1. Juli 1998 außer Kraft getretenen § 5 RuStAG geboren sind und deren Eltern seinerzeit nachträglich geheiratet haben, im Wege der Legitimation durch die Heirat der Eltern die Auslegung und Anwendung des längst außer Kraft getretenen § 5 RuStAG i.V.m. dem ebenfalls nicht mehr geltenden § 1600c BGB, also ausgelaufenes Recht. Mit dem Verweis auf die allgemeinen Ausführungen der Beklagten dazu, dass sie nahezu täglich mit Fallgestaltungen zu tun habe, bei denen die Legitimation nichtehelicher Kinder - insbesondere vor dem Hintergrund der Doppelstaatsangehörigkeit des nichtehelichen Vaters - eine Rolle spiele, sind die Anforderungen an den schlüssigen Vortrag zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Grundsatzrüge zu ausgelaufenem Recht nicht erfüllt (vgl. hierzu zuletzt etwa Beschlüsse vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 9 B 31.07 - juris und vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - juris). Allein mit der einzelfallbezogenen Korrektur von behaupteten Verfassungsverstößen kann die Zulassung der Revision zumal bei ausgelaufenem Recht nicht erreicht werden.

7 Zum anderen befasst sich die Beschwerde ausschließlich mit den zivilrechtlichen Anforderungen an die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach damals geltendem deutschen Recht, ohne den Bezug zu der staatsangehörigkeitsrechtlich maßgeblichen Bestimmung des § 5 RuStAG a.F. aufzuzeigen und darzulegen, dass und inwiefern insoweit rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf durch das Bundesverwaltungsgericht besteht.

8 2. Soweit die Beschwerde ferner einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass das Oberverwaltungsgericht „das Verfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 148 ZPO von Amts wegen <hätte> aussetzen müssen oder zumindest einen richterlichen Hinweis (Art. 103 GG) erteilen müssen, um dem Prozessbevollmächtigten die Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen zu können“, fehlt es ebenfalls bereits an der schlüssigen Bezeichnung des behaupteten Verfahrensmangels. Eine Aussetzung des Verfahrens wäre - aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts - nur in Betracht gekommen, wenn das Oberverwaltungsgericht selbst von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm ausgegangen wäre. Dies legt die Beschwerde nicht dar und ist im Übrigen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht zu entnehmen.

9 3. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass er im vorliegenden Verfahren die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht in der Sache nachzuprüfen und insbesondere nicht darüber zu befinden hat, ob die Handhabung des § 5 RuStAG im vorliegenden Fall einfachrechtlich zutreffend und verfassungsrechtlich bedenkenfrei ist.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (s. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).