Urteil vom 11.06.2008 -
BVerwG 2 WD 11.07ECLI:DE:BVerwG:2008:110608U2WD11.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 11.06.2008 - 2 WD 11.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110608U2WD11.07.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 11.07

  • Truppendienstgericht Süd 2. Kammer - 27.02.2007 - AZ: S 2 (neu) VL 13/06

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Juni 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Major Tschakert und
ehrenamtlicher Richter Oberfeldwebel Gerlach,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Februar 2007 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt.
  3. Die Frist für eine Wiederbeförderung wird auf zwei Jahre herabgesetzt.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Der 36 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem im Jahre 1988 erworbenen Realschulabschluss zunächst ein Berufsgrundbildungsjahr und erlernte sodann den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers. Diese Ausbildung schloss er im Jahre 1992 mit der befriedigend bestandenen Gesellenprüfung ab.

2 Am 1. April 1992 trat der Soldat zur Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr ein. Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung wurde er mit Wirkung vom 2. Oktober 1992 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach Weiterverpflichtungen auf zunächst vier und dann acht Jahre wurde er am 17. September 1997 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 2025 enden.

3 Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zunächst als Kfz-/Panzerschlosser eingesetzt. Den Unteroffizierlehrgang Allgemeinmilitärischer Teil schloss er am 20. August 1993 mit dem Ergebnis „bestanden“ ab. In der Zeit vom 26. Oktober bis 22. Dezember 1993 absolvierte er sodann ebenfalls mit Erfolg den Unteroffizierlehrgang Militärfachlicher Teil Kfz-/Panzertechnik an der Technischen Schule des Heeres/Fachschule des Heeres für Technik in Aachen; hierbei legte er auch die Unteroffizierprüfung gemäß § 12 SLV ab. Vom 23. Februar bis 27. April 1994 absolvierte er bei der ... Inspektion der Heeresunteroffizierschule ... in L. den Feldwebellehrgang Teil 1 mit Erfolg. Vom 22. Januar bis 29. März 1996 besuchte er an der ... Schule des Heeres/...schule des Heeres ... in A. den Feldwebellehrgang Instandsetzungstruppe und legte die Feldwebelprüfung mit der Abschlussnote „gut“ ab. Anschließend wurde er als Kfz-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel und Gruppenführer in der .../Instandsetzungsbataillon ... in N. eingesetzt. Vom 30. Juli 1996 bis 5. Mai 1997 wurde der Soldat zur Fachausbildungskompanie in S. kommandiert, wo er im Rahmen der fachlichen Fortbildung A die Ausbildung zum Meister im Kfz-Mechaniker-Handwerk durchlief und die Meisterprüfung mit Erfolg ablegte. Aufgrund erfolgter Kommandierung zur .../Logistikbataillon nahm er im Rahmen des ... Kontingents am SFOR-Einsatz in R. (Bosnien-Herzegowina) teil. Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wurde er zur .../Instandsetzungsbataillon ... in S. versetzt und dort als Kfz-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel und Gruppenführer verwendet. Zum 1. Oktober 2000 erfolgte seine Versetzung zur ... Schule des Heeres/...schule des Heeres ... in A., wo er als Kfz-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel Kette Verwendung fand. Zum 1. Dezember 2003 wurde er zur Unterstützungsgruppe der ...schule in H. versetzt und dort als Kfz-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel eingesetzt. Zum 1. Oktober 2004 erfolgte seine Versetzung zur .../Raketenartilleriebataillon ... in Ho. Zum 1. Oktober 2005 wurde er zur .../Gebirgsjägerbataillon ... in B. versetzt, wo er als Systeminstandsetzungsfeldwebel für leichte Kettenfahrzeuge eingesetzt wurde. Zwischenzeitlich wurde er zur .../Gebirgsjägerbataillon ... in Ba. versetzt. Dort wird er seit dem 20. Februar 2008 als Schirrmeister und Systeminstandsetzungsfeldwebel für gepanzerte Radfahrzeuge verwendet.

4 Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 18. Mai 2005 zum Hauptfeldwebel.

5 In der planmäßigen Beurteilung vom 21. Juli 2003 wurden seine dienstlichen Leistungen in der ... Schule des Heeres/...schule des Heeres ... in A. in der ... und dann in der .... Inspektion durch den Inspektionschef dreimal („Eigenständigkeit“, „Praktisches Können“ sowie „Organisatorisches Können“) mit der Stufe „7“, elfmal mit der Stufe „6“ sowie zweimal („Ausdruck“; „Beurteilungsverhalten“) mit der Stufe „5“ bewertet. Seine „Eignung und Befähigung“ wurden zweimal („Verantwortungsbewusstsein“, „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit der Wertung „E“ sowie hinsichtlich „Geistige Befähigung“ und „Eignung zu Menschenführung/Teambefähigung“ jeweils mit „D“ bewertet. Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte dieser Beurteilung zu und beurteilte die Förderungswürdigkeit des Soldaten mit „D“.

6 In der Sonderbeurteilung vom 11. Mai 2006, die die Verwendung des Soldaten als Systeminstandsetzungsfeldwebel und Schirrmeister in der .../Raketenartilleriebataillon ... in Ho. sowie (seit dem 1. Oktober 2005) bei der .../Gebirgsjägerbataillon ... in B. erfasste, bewertete der Hauptmann und Kompaniechef W. (.../Gebirgsjägerbataillon ...) die dienstlichen Leistungen des Soldaten dreimal („Einsatzbereitschaft“, „Durchsetzungsverhalten“, „Fachwissen“) mit der Höchststufe „7“, elfmal mit der Stufe „6“ und zweimal („Auffassungsgabe“, „Urteils- und Entscheidungsfindung“) mit der Stufe „5“. Die „Eignung und Befähigung“ des Soldaten beurteilte er einmal („Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit der Wertung „E“, zweimal („Geistige Befähigung“ und „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“) mit „D“ sowie einmal („Verantwortungsbewusstsein“) mit „C“. Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte dieser Beurteilung zu und bewertete die Förderungswürdigkeit des Soldaten mit „D“.

7 Wegen der näheren Einzelheiten der Beurteilungen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

8 Der Zentralregisterauszug vom 6. Mai 2008 enthält eine Eintragung. Danach wurde der Soldat im sachgleichen Strafverfahren durch Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 28. Juni 2006 (Az.: ...), rechtskräftig seit dem 15. Juli 2006, wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

9 Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 3. Mai 2007 enthält zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung vom 19. Mai 1993 und vom 20. September 2002.

10 Der Soldat ist seit 1999 verheiratet und hat eine 12-jährige Tochter. Er erhält ausweislich der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung ... - Gebührniswesen - vom 27. April 2007 monatliche Dienstbezüge von brutto 2 427,48 € bzw. 2 264,46 € netto (Besoldungsgruppe A 8). Gemäß eigenen Angaben hat der Soldat für seine gegenwärtige Wohnung in Ba. eine monatliche Miete von 552 € zzgl. 60 € für Strom zu entrichten. Wegen nicht erfüllter Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 93 000 Euro wurde auf Antrag der Gläubigerin das Zwangsvollstreckungsverfahren in sein Hausgrundstück in 36320 K. eingeleitet. Auf weitere bestehende Verbindlichkeiten zahlt der Soldat monatliche Raten von 395 € (Konsumkredit, Restschuld: ca. 19 500 €) und 175 € (Pkw-Kauf). Daneben läuft eine monatliche Pfändung über 250 € für eine laufende Lebensversicherung. Die Ehefrau des Soldaten ist schwanger und arbeitet bis zum 30. Juni 2008 als Verkäuferin mit einem monatlichen Einkommen von ca. 400 €; danach wird sie voraussichtlich nicht erwerbstätig sein.

II

11 In dem nach Anhörung der Vertrauensperson und des Soldaten durch Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 26. April 2006, dem Soldaten ausgehändigt am 2. Mai 2006, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 2. Kammer des Truppendienstgerichts ... in ... auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom 18. Dezember 2006, zugestellt am 11. Januar 2007, mit dem angefochtenen Urteil vom 27. Februar 2007 folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Aufgrund seiner bevorstehenden Versetzung zum 01. Oktober 2005 von Ho. nach B. entschloss sich der Soldat, sein Eigenheim in K. zu verkaufen. Auf eine Zeitungsanzeige im August meldeten sich zwei Interessenten.
Am 24. August 2005 beantragte der Soldat eine Abschlagszahlung auf die Umzugskostenvergütung. Dabei informierte die Sachbearbeiterin der Truppenverwaltung, die Zeugin H., den Soldaten darüber, dass er vom Zeitpunkt des Einzugs in seine neue Wohnung bis zum Verkauf/Vermietung seines Hauses Anspruch auf Mietentschädigung habe.
Mit notariellem Vertrag vom 09. September 2005 verkaufte daher der Soldat sein Haus an Herrn ... J. und Herrn ... K. je zur Hälfte. Der Besitz und die Lasten sollten zum 01. Oktober 2005 übergehen, das Eigentum sollte bis zur vollständigen Bezahlung beim Soldaten verbleiben.
Nach Beantragung eines Abschlags auf Umzugskostenvergütung im August 2005 wurde dem Soldaten mit Bescheid der Truppenverwaltung B. vom 28. September 2005 ein monatlicher Abschlag in Höhe von 600,- € auf die ihm zustehende Mietentschädigung für sein Eigenheim in K. bewilligt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der Festsetzung der ortsüblichen Miete durch die Oberfinanzdirektion F. und vorbehaltlich des Nachweises seiner Bemühungen in Bezug auf Vermietung oder Verkauf des Hauses erfolge.
Nach durchgeführtem Umzug beantragte der Soldat sodann am 07. Oktober 2005 die Zahlung von Umzugskostenvergütung einschließlich Mietentschädigung. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus in K. bereits verkauft und der Besitz an die Käufer übergegangen.
Eine Mitteilung des seitens der Oberfinanzdirektion F. mit der Festsetzung der ortsüblichen Miete beauftragten ... Baumanagements vom 07. November 2005, wonach das Haus des Soldaten wohl nicht mehr in dessen Eigentum stünde, veranlasste die Zeugin H. von der Truppenverwaltung B. zu einer diesbezüglichen telefonischen Nachfrage bei dem Soldaten. Darauf erklärte dieser ihr gegenüber, hierbei handele es sich um ein Missverständnis, das dadurch entstanden sei, dass ein von ihm mit der Beaufsichtigung des Hauses beauftragter Bekannter dort ohne sein Wissen Leute einquartiert habe. Das Haus sei weder verkauft noch vermietet.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 setzte das Hessische Baumanagement die ortsübliche Miete für das Haus in K. fest. Die Zeugin H. informierte den Soldaten darüber im Januar 2006 und fragte ihn, ob es Neuigkeiten bezüglich seiner Verkaufsbemühungen gebe. Daraufhin sagte er, dass er sein Haus am 01. Dezember 2005 verkauft habe. Die Zeugin H. forderte ihn daraufhin auf, den Kaufvertrag vorzulegen. Nachdem dies nicht geschah, forderte sie ihn einige Wochen später nochmals dazu auf. Nun schilderte der Soldat, die Käufer würden den Kaufvertrag anfechten und fragte, sofern die Käufer Erfolg hätten, ob er erneut Mietentschädigung beantragen könne. Die Zeugin antwortete, er solle erst einmal den Kaufvertrag vorlegen.
Darauf legte er am 24. Februar 2006 eine Kopie des Vertrages vor, in dem er das Abschlussdatum vom 09. September auf den 17. November 2005 sowie das Datum des Besitzübergangs vom 01. Oktober auf den 01. Dezember 2005 verfälscht hatte.
Der Soldat ist geständig.
Nach Bekanntwerden der bevorstehenden Auflösung dieser Einheit habe sich abgezeichnet, dass in der Umgebung kein für ihn in Frage kommender Dienstposten verfügbar sein würde. Nachdem er bei seinem Schirrmeisterlehrgang dann seinen Vorgänger beim Gebirgsjägerbataillon ... kennengelernt und erfahren habe, dass eine entsprechende Stelle in B. zu besetzen sei, habe er sich dorthin versetzen lassen. Trotz des Hauses in K. habe man sich zum Familienumzug nach B. entschlossen, da aufgrund der weiten Entfernung ein wöchentliches Pendeln nicht in Frage gekommen sei. Aus diesem Grund habe man sich letztlich auch zum Verkauf des Hauses in K. entschlossen. Mit den Käufern sei eine Art ‚Mietkauf’ vereinbart worden, demzufolge die Käufer alle Lasten und Abgaben sowie die Gefahr des Gebäudeuntergangs übernähmen, das Grundbucheigentum jedoch bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei ihm und seiner Frau verbleiben sollte.
Vereinbarungswidrig sei bis zum 07. Oktober 2005 noch keinerlei Rate auf seinem Bankkonto eingegangen gewesen. Mitte Oktober 2005 habe man dann erfahren, dass einer der beiden Käufer mittlerweile in der Justizvollzugsanstalt einsitze. Das Ausbleiben der ersten Kaufpreisrate habe zu finanziellen Schwierigkeiten geführt, da neben der Miete für das nunmehr angemietete Haus in B. noch die Abzahlungsrate auf das Haus in K. fällig gewesen sei. Da er befürchtet habe, auch in Zukunft seinem Geld aus dem Hausverkauf hinterherlaufen zu müssen, habe er gegenüber Frau H. von der Truppenverwaltung unwahre Angaben gemacht, um weiterhin Mietentschädigung zu erhalten.“

12 Durch das festgestellte Verhalten habe der Soldat gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vorsätzlich verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen, für das er nach § 10 Abs. 1 SG aufgrund seiner Vorgesetztenstellung verschärft zu haften habe.

13 Auf der Grundlage dieser Tat- und Schuldfeststellungen hat die Truppendienstkammer gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verbunden mit einer Gehaltskürzung in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren verhängt.

14 Gegen das ihr am 5. März 2007 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schriftsatz vom 29. März 2007, der am 30. März 2007 beim Truppendienstgericht Süd eingegangen ist, eine auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung eingelegt und beantragt, den Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung zu verurteilen. Zur Begründung hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

15 Zutreffend gehe die Truppendienstkammer unter Zugrundelegung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung in Erwägung zu ziehen sei. Der von der Truppendienstkammer berücksichtigte Milderungsgrund einer unverschuldeten Notlage liege jedoch nicht vor. Zwar sei für den Soldaten nicht vorhersehbar gewesen, dass infolge Inhaftierung eines der beiden Käufer seines Eigenheims in K. die kaufvertraglich vereinbarten Ratenzahlungen ausbleiben bzw. nur unregelmäßig eingehen würden, was in Verbindung mit der am neuen Standort B. von ihm zu entrichtenden Wohnungsmiete dazu geführt habe, dass er letztlich an die Grenze seiner finanziellen Leistungsfähigkeit geraten sei. Als Milderungsgrund in den Umständen der Tat könne eine als ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie auf andere Weise nicht zu beheben war. Selbst bei Bejahung einer Notlage sei vorliegend jedoch nichts dargetan, was die Notlage als ausweglos oder auf andere Weise nicht behebbar erscheinen lasse. Der Soldat habe seinerzeit nicht einmal ansatzweise versucht, eine Klärung seiner schwierigen finanziellen Situation etwa durch Hinzuziehung eines Sozialberaters oder zumindest dadurch herbeizuführen, dass er sich seinem Kompaniechef anvertraut habe, um Hilfemöglichkeiten zu besprechen.

16 Die in den Urteilsgründen erwähnte Aussage des Leumundszeugen Hauptmann W., das vorgeworfene Verhalten des Soldaten passe überhaupt nicht zu ihm, lasse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Annahme des Milderungsgrundes einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat keinen Raum. Der Soldat habe in dem Zeitraum vom 7. Oktober 2005 bis zum 24. Februar 2006 wiederholt gegenüber der Truppenverwaltung B. bewusst falsche Angaben über den Verkauf seines Hausgrundstücks in K. gemacht. Diese mehrfache Manifestation seiner Betrugsabsicht, zuletzt gepaart mit der Vorlage des von ihm zuvor verfälschten notariellen Kaufvertrages, belegten im Gegenteil ein bewusstes und planvolles Vorgehen, jedoch keine unbedachte Augenblickstat.

17 Schließlich könne auch in der in den Urteilsgründen erwähnten pauschalen Aussage des Leumundszeugen Hauptmann W., der Soldat habe im besagten Zeitraum unter einer außergewöhnlichen dienstlichen Belastung gestanden, ohne nähere Ausführungen hierzu kein schuldmindernder Umstand erblickt werden. Insgesamt rechtfertigten die von der Truppendienstkammer berücksichtigten Milderungsgründe kein Abweichen von der aufgrund der Schwere des Dienstvergehens gebotenen Dienstgradherabsetzung.

III

18 1. Die gegen das ihr am 5. März 2007 zugestellte Urteil am 30. März 2007 und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19 2. Die Berufung ist ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die zu verhängende gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu befinden, wobei er nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) gebunden ist, weil die Berufung zu Ungunsten des Soldaten eingelegt worden ist.

20 3. Nach der - den Senat bindenden - rechtlichen Würdigung der Truppendienstkammer hat der Soldat mit seinem Verhalten vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

21 Anhaltspunkte dafür, dass in dem angefochtenen Urteil der Truppendienstkammer keine für diese Schuldfeststellungen hinreichenden und widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind mit der Folge, dass das Verfahren an einem schweren Mangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 121 Abs. 2 WDO leidet, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zwingt (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 34.02 - BVerwGE 118, 262 = Buchholz 235.01 § 108 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2004, 36 m.w.N. und vom 7. November 2007 - BVerwG 2 WD 1.07 - DokBer 2008, 131; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 116 Rn. 23 und § 120 Rn. 7 m.w.N.), sind nicht ersichtlich.

22 4. Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd ist im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme dahingehend zu ändern, dass der Soldat - unter Verkürzung der Frist für eine Wiederbeförderung auf zwei Jahre - in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt wird.

23 Bei der Maßnahmebemessung ist von der von Verfassungs wegen (Art. 20 Abs. 1, Art. 103 Abs. 3 GG) allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr“, vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 - BVerfGE 21, 391 <406> = NJW 1967, 1654 und vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 668/68, 1 BvR 710/68, 1 BvR 337/69 - BVerfGE 28, 264 = NJW 1970, 1731; BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 - BVerwGE 113, 108 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 33, vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - BVerwGE 113, 367 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 30 = NZWehrr 2000, 162, vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBer 2004, 78 und vom 13. November 2007 - BVerwG 2 WD 20.06 - DokBer 2008, 164). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des betreffenden Soldaten zu berücksichtigen.

24 a) Die „Eigenart und Schwere“ des Dienstvergehens, die sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten bestimmen, erfordern eine Dienstgradherabsetzung.

25 Der Schwerpunkt des Dienstvergehens des Soldaten liegt in der Verletzung seiner Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Diese Pflicht gehört zu den soldatischen Kernpflichten. Sie gebietet jedem Soldaten, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen. Das schließt ein, innerhalb und außerhalb des Dienstes mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften dazu beizutragen, dass die Streitkräfte der Bundeswehr ihre durch die Verfassung festgelegten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, sowie alles zu unterlassen, was diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise schwächen könnte. Zu der in § 7 SG normierten Pflicht zum „treuen Dienen“ gehört insbesondere die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, insbesondere die Beachtung der Strafgesetze (Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - BVerwGE 86, 321 <326> = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 1 = NZWehrr 1991, 32, vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 WD 13.03 - BVerwGE 120, 106 <107> = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 53 = NZWehrr 2004, 169, vom 22. März 2006 - BVerwG 2 WD 7.05 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 107 WDO 2002 Nr. 2> jeweils m.w.N. und Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 <22> = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79). Denn die Anforderungen an die insoweit von den Soldatinnen und Soldaten geforderte „Treue“ (zum Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland) werden in der rechtsstaatlichen parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes, in der - anders als in der absolutistischen oder konstitutionellen Monarchie - ein monarchischer „Souverän“ als personelles Bezugsobjekt für die Treueverpflichtung nicht (mehr) zur Verfügung steht, in erster Linie durch den vom Volk, von dem gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG „alle Staatsgewalt“ ausgeht, gewählten Gesetzgeber und innerhalb dieses Rahmens von der parlamentarisch verantwortlichen Exekutive festgelegt (vgl. dazu u.a. Urteil vom 22. August 2007 - BVerwG 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 = Buchholz 449 § 11 SG Nr. 2 = NZWehrr 2008, 76).

26 Die Pflicht zum treuen Dienen ist gerade bei solchen dienstlichen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, von besonderer Bedeutung. Beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Erfüllt ein Soldat in strafbarer Weise (vgl. im vorliegenden Fall den rechtskräftigen Strafbefehl des AG L. vom 28. Juni 2006 - Az.: ... - mit Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 €) diese dienstlichen Erwartungen nicht, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Integrität. Auch die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Soldat durch unrichtige Angaben in Mietentschädigungsanträgen gegenüber der Truppenverwaltung die Gefahr begründet, dass ihm nicht zustehende öffentliche Mittel ausgezahlt werden. Ein solches Verhalten bedarf einer nachdrücklichen, nach außen sichtbaren Pflichtenmahnung.

27 Aber auch die von der Truppendienstkammer bindend festgestellte Verletzung der Pflicht zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) sowie der in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierten Pflicht jedes Soldaten, dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, stellt keine Missachtung bloßer Nebenpflichten dar, sondern hat wegen ihres funktionellen Bezugs zum militärischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung. Die Wahrheitspflicht bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf „dienstliche Angelegenheiten“ schlechthin, also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge (vgl. Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - BVerwGE 76, 54 <59> = NZWehrr 1984, 69, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - BVerwGE 86, 218 <222> = NZWehrr 1990, 119, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - BVerwGE 93, 52 <54> = NZWehrr 1991, 161, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - BVerwGE 103, 104 <107> = NZWehrr 1994, 213 und vom 19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 21>), mithin also auch auf die Stellung von Anträgen auf Mietentschädigung im Rahmen der Umzugskostenvergütung. Die Bedeutung kommt schon darin zum Ausdruck, dass die Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich ausdrücklich normiert ist. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr vorsätzlich eine unwahre Erklärung abgibt, büßt hierdurch allgemein in gravierendem Maße in seiner Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - BVerwGE 93, 265 <269> = NZWehrr 1993, 76 und vom 18. Juni 2003 - BVerwG 2 WD 50.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 6) und beschädigt diese schwerwiegend. Dies hat erhebliche Konsequenzen. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfalle gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 27. Januar 1983 a.a.O., vom 27. April 1994 a.a.O., vom 18. Juni 2003 a.a.O. und vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122). Wer in Anträgen auf Mietentschädigung gegenüber der Truppenverwaltung, also in dienstlichen Zusammenhängen, in betrügerischer Absicht vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht in dem gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten.

28 Des Weiteren ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er als Hauptfeldwebel einen herausgehobenen Vorgesetztendienstgrad innehatte und innehat. Damit ist eine erhöhte dienstliche und persönliche Verantwortlichkeit verbunden. Die Stellung des Soldaten erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel hätte geben müssen (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten hat der Soldat aber ein sehr schlechtes Beispiel gegeben.

29 b) Durch das Dienstvergehen ist das Vermögen des Dienstherrn geschädigt worden. Infolge der im Zeitraum von September 2005 bis Februar 2006 erfolgten Betrugshandlung(en) des Soldaten entstand dem Dienstherrn ein Vermögensschaden in Höhe von 600 €. Denn dem Soldaten wurde nach seinem Ende September 2005 erfolgten Umzug nach B. Anfang Oktober 2005 auf der Basis seiner falschen Angaben in den Anträgen vom 24. August und 7. Oktober 2005 ein Abschlag auf die beantragte Mietentschädigung in Höhe von 600 Euro für den Monat Oktober 2005 ausgezahlt, obwohl er in Wirklichkeit wegen der bereits am 1. Oktober 2005 erfolgten Besitzübergabe seines Hausgrundstücks in K. an die Käufer (vgl. § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 9. September 2005) keinen Anspruch auf Mietentschädigung hatte. Aufgrund seiner unrichtigen Angaben wurde dann für die Monate Oktober und November 2005 die Mietentschädigung auf 690 € festgesetzt; der Differenzbetrag zwischen dem Abschlag von 600 € und der endgültigen Festsetzung in Höhe von 690 € gelangte allerdings nicht mehr zur Auszahlung, da zwischenzeitlich das Fehlverhalten des Soldaten aufgrund durchgeführter Ermittlungen der Truppenverwaltung offenbar geworden war. Die Betrugshandlungen des Soldaten waren somit auf den Betrag von 690 € gerichtet, sodass insoweit eine Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn von weiteren 90 € (über die Abschlagszahlung von 600 € hinaus) vorlag. An der Vollendung der Straftat und dem dadurch bewirkten Vermögensschaden ändert nichts, dass der Soldat zwischenzeitlich den zu Unrecht erhaltenen Betrag in Raten wieder zurückgezahlt hat. Denn der Vermögensschaden und die Vermögensgefährdung waren mit der Vollendung der Tat bereits entstanden.

30 Zugunsten des Soldaten fällt im Hinblick auf die Auswirkungen seines Dienstvergehens allerdings ins Gewicht, dass seine schuldhaften Pflichtverletzungen personalwirtschaftliche Maßnahmen oder eine Änderung seiner dienstlichen Verwendung nach der Beurteilung seiner Vorgesetzten nicht erforderlich machten. Der Soldat wurde nach Bekanntwerden seines Fehlverhaltens weder wegkommandiert noch versetzt. Er wurde weiterhin in seiner bisherigen Funktion als Schirrmeister und Systeminstandsetzungsfeldwebel im Gebirgsjägerbataillon ... in B. eingesetzt. Seine Anfang des Jahres 2008 erfolgte Versetzung zum Gebirgsjägerbataillon ... in Ba. hatte andere Gründe. Der damalige Kompaniechef Hauptmann W., der bis Ende Oktober 2006 Disziplinarvorgesetzter des Soldaten war, hat vor der Truppendienstkammer bekundet, das Ermittlungsverfahren habe sich „in keinster Weise“ auf die dienstlichen Leistungen des Soldaten ausgewirkt, obwohl er dies eigentlich erwartet habe. Der Senat hat keine Veranlassung, dies in Zweifel zu ziehen, zumal auch der nachfolgende Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann P., dies in der Berufungshauptverhandlung als Leumundszeuge ausdrücklich bestätigt hat.

31 Zugunsten des Soldaten ist auch zu berücksichtigen, dass seine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen über den Kreis der damit unmittelbar befassten Vorgesetzten (Kommandeur, Kompaniechef, Kompaniefeldwebel, Truppenverwaltung) innerhalb der Bundeswehr nicht publik wurden und keine konkreten negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hatten. Das ergibt sich namentlich aus den Bekundungen des damaligen Kompaniechefs Hauptmann W., der als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt hat, das Dienstvergehen des Soldaten („der Vorfall“) sei innerhalb und außerhalb der Kompanie nicht bekannt geworden. Auch dies ist von dem Leumundszeugen Hauptmann P. in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft bestätigt worden.

32 c) Das Maß der Schuld des Soldaten ist vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass er nach den - den Senat bindenden - Feststellungen des Truppendienstgerichts bei seinen Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich handelte.

33 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Soldat zum Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Er macht dies auch selbst nicht geltend.

34 Der Soldat kann sich auch nicht auf einen in den Umständen der Tat liegenden Milderungsgrund berufen.

35 Milderungsgründe in den Umständen der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu u.a. Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31> und vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 - BVerwGE 117, 117 <123 f.> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 und vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -).

36 Ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Soldat in der Zeit nach dem am 9. September 2005 erfolgten Abschluss des notariellen Kaufvertrages über sein Hausgrundstück in K. angesichts seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen in eine wirtschaftliche Notlage geraten war, nachdem die Käufer offenbar die vereinbarten Kaufpreisraten von monatlich 650 € nicht fristgerecht entrichteten. Dabei kann offenbleiben, ob diese Situation für den Soldaten, der von einer hinreichenden Bonitätsprüfung der Käufer Abstand genommen hatte, unverschuldet entstand und ob sie für ihn ausweglos erschien. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die im September/Oktober 2005 entstandene schwierige wirtschaftliche Situation für ihn nicht anders zu beheben war als durch die dann erfolgten - strafbaren - schuldhaften Pflichtverletzungen. Als Maßnahmen zur Milderung und Regulierung seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten kamen für den Soldaten zumindest die Einschaltung eines Sozialberaters der Bundeswehr und/oder einer außerdienstlichen Schuldnerberatung in Betracht, wozu sich der Soldat erst später nach Aufdeckung seiner Pflichtverletzungen auch entschloss und was nach seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung zu einer gewissen Konsolidierung und Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beitrug, auch wenn ihn und seine Familie die durch verschiedene Kreditverträge eingegangenen Verbindlichkeiten nach wie vor erheblich belasten. Vor Begehung seines Dienstvergehens ließ der Soldat jedoch alle Bemühungen um die Inanspruchnahme anderweitiger professioneller Beratungshilfe vermissen. Ebenso unterließ er es auch, sich vertrauensvoll an seinen Kompaniechef zu wenden, um mögliche Auswege aus der schwierigen Situation zu erörtern. Gründe für sein Verhalten hat der Soldat auch in der Berufungshauptverhandlung nicht anzugeben vermocht. Dies vermag ihn nicht zu entlasten.

37 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Soldat zum Tatzeitpunkt mit einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrags belastet war (vgl. dazu u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 a.a.O.), sodass angesichts dessen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dafür fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt. Zwar hat der Leumundszeuge Hauptmann W. vor der Truppendienstkammer ausgesagt, der Soldat sei damals an seiner Leistungsgrenze angelangt, als „auch noch private Probleme zur sehr hohen dienstlichen Belastung dazukamen“. Der Dienstherr konnte und musste freilich von dem Soldaten auch in einer solchen Situation in jedem Falle erwarten, dass der Soldat auch bei starker dienstlicher Belastung jedenfalls seine Wahrheitspflicht beachtete und keine Betrugs-Straftat beging.

38 Anhaltspunkte für ein den Soldaten entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127) - sind nicht ersichtlich. Für die Erfüllung seiner Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben bei der Beantragung der Umzugskostenvergütung in Gestalt der Mietentschädigung bedurfte der Soldat keiner Unterstützung durch die Dienstaufsicht. Er wusste, dass er und seine Ehefrau am 9. September 2005 den notariellen Kaufvertrag mit den Käufern des Hausgrundstücks in K. abgeschlossen hatten und dass der Besitz am 1. Oktober 2005 auf diese übergehen sollte und überging. Wie er in der Berufungshauptverhandlung auf ausdrückliches Befragen eingeräumt hatte, wusste er auch, dass die Gewährung der von ihm beantragten Mietentschädigung davon abhing, dass das Hausgrundstück in K. neuen Nutzern nicht zur Verfügung stand („weder verkauft noch vermietet“). Sein Disziplinarvorgesetzter, der Leumundszeuge Hauptmann W., hat vor der Truppendienstkammer zudem ausgeführt, der Soldat habe sich mit seinen privaten Problemen nicht an ihn gewandt, worüber er - der Zeuge - sehr enttäuscht sei. Der Soldat habe sich Stück für Stück selbst in die Sache „hineingeritten“. Dem ist der Soldat nicht entgegengetreten, sondern hat dies im Gegenteil auch in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt. Angesichts dessen fehlt es an jedem Anhaltspunkt für Versäumnisse der Dienstaufsicht.

39 Auch der Tatmilderungsgrund einer unbedachten, im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten liegt nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob das Dienstvergehen des Soldaten persönlichkeitsfremd war. Denn es handelte sich jedenfalls um keine Augenblickstat.

40 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats beurteilt sich das Vorliegen einer „Augenblickstat“ nicht in erster Linie danach, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist. Die jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der Situation des Einzelfalles abhängig und lässt als solche noch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob das Verhalten spontan oder geplant bzw. vorbereitet war (vgl. Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - NVwZ-RR 2002, 514 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48> m.w.N.). Der Tatmilderungsgrund einer „Augenblickstat“ ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohlüberlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblicks heraus zustande gekommen ist. Entscheidend ist insoweit, ob der betreffende Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand oder in einer Situation begangen hat, in der er aufgrund der konkreten Umstände die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht hinreichend bedenken konnte und nicht bedacht hat (vgl. u.a. Urteil vom 1. April 2003 - BVerwG 2 WD 48.02 -). Kennzeichnend für solche besonderen Umstände, die ein normgerechtes Verhalten typischerweise nicht mehr in dem gebotenen Maße erwarten lassen, sind Situationen, in denen sich der Betreffende ohne hinreichende Gelegenheit zu kritischem Nachdenken und Abwägen kurzfristig zu seinem weiteren Verhalten entscheiden muss, sodass sein Handeln in hohem Maße von Spontaneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit geprägt ist.

41 Ein solcher Fall lag hier ersichtlich nicht vor. Denn das Fehlverhalten zog sich über einen relativ langen Zeitraum von mehreren Monaten hin. Der Soldat hatte seit dem am 9. September 2005 erfolgten Abschluss des notariellen Kaufvertrages Gelegenheit, sich über sein beabsichtigtes Vorgehen klar zu werden, sein Verhalten zu reflektieren, dessen Pflichtwidrigkeit und Strafbarkeit zu bedenken sowie daraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Ungeachtet dessen entschied er sich, bei Beantragung der Mietentschädigung unwahre Angaben zu machen, Fragen der Truppenverwaltung unrichtig zu beantworten sowie in der Folgezeit sein strafbares Verhalten zu verfestigen und fortzusetzen.

42 d) Das Verhalten des Soldaten erfolgte offenkundig eigennützig. Er wollte in einer für ihn finanziell schwierigen Situation die erstrebten Leistungen des Dienstherrn in jedem Falle erhalten, auch wenn dies nur durch vorsätzlich falsche Angaben und durch Täuschung der Truppenverwaltung erreichbar erschien. Er war nicht bereit, in seiner bedrängten finanziellen Situation mit der Situation angemessen und gesetzestreu umzugehen.

43 e) Die bisherige Führung und die erbrachten dienstlichen Leistungen vor und nach den Tathandlungen fallen zugunsten des Soldaten ins Gewicht. Bereits in der - vor dem Dienstvergehen erstellten - planmäßigen Beurteilung vom 21. Juli 2003 wurden seine dienstlichen Leistungen ansprechend beurteilt. Das kam auch darin zum Ausdruck, dass es unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ heißt:
„OFw E. ist ein bescheidener, uneigennütziger, sehr sachlicher und absolut loyaler Unteroffizier m.P., der im Ausbilderkorps der Inspektion voll integriert ist. Elan und Tatkraft sind weitere Kennzeichen seiner gefestigten und willensstarken Persönlichkeit. Er ist mit Herz Soldat, steht voll zu seinem Beruf und identifiziert sich mit diesem uneingeschränkt. Er steht ‚mit beiden Beinen im Leben’ und besitzt klare Wertvorstellungen. Er ist sehr offen, gesprächsbereit und besitzt insgesamt absolut korrekte Umfangsformen. OFw E. ist einsatzerfahren. Nach wie vor ist er für weitere Einsätze im erweiterten Aufgabenspektrum physisch wie psychisch uneingeschränkt geeignet. Mittelgroß und muskulös ist er stets bemüht, im Dienst und in seiner Freizeit seine sehr gute körperliche Leistungsfähigkeit mindestens zu erhalten. ...
OFw E. hat sich im Beurteilungszeitraum als ein entscheidender Leistungsträger bei den Unteroffizieren m.P. der Inspektion präsentiert. Aufgrund seines Leistungsbildes hat er es verdient, besonders gefördert zu werden.“

44 Auch der nächsthöhere Vorgesetzte zeichnete ein sehr positives Bild von den dienstlichen Leistungen und der persönlichen Führung des Soldaten. In seiner Stellungnahme führte er hierzu ergänzend aus:
„Oberfeldwebel E. ist ein Soldat mit hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten. Seine Flexibilität, seine Einsatzbereitschaft und sein großes Verantwortungsbewusstsein runden sein äußert positives Leistungsbild beeindruckend ab.
Oberfeldwebel E. konnte während seiner Verwendung als Hörsaalfeldwebel nicht nur sein ausgeprägtes organisatorisches Können, sondern auch seine ausgezeichneten praktischen Fähigkeiten immer wieder unter Beweis stellen. Darüber hinaus hat er gezeigt, dass er in der Lage ist, die von ihm bisher gewonnenen Erfahrungen sinnvoll und nutzbringend in der Lehre umzusetzen. Er überzeugt durch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und überragende Selbständigkeit. Insgesamt ist Oberfeldwebel E. ein Soldat, dessen weitere positive Entwicklung klar erkennbar ist.“

45 Dieses positive Leistungsbild ist in der Sonderbeurteilung vom 11. Mai 2006 sowie in den Bekundungen des von der Truppendienstkammer am 27. Februar 2007 als Leumundszeugen vernommenen Hauptmanns W. bestätigt worden. Danach war der Soldat im Dienst „absolut zuverlässig“ und engagiert. Verglichen mit den anderen Unteroffizieren mit Portepee hat der Zeuge W. ihn „leistungsmäßig gleich den Zugführern der Kompanie“ eingeschätzt. Der Soldat sei in seiner Tätigkeit „die Stütze des Bataillons“ gewesen. Seine fachlichen Leistungen seien „konstant sehr gut“ gewesen. Auch der spätere Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann P., hat als Leumundszeuge in der Berufungshauptverhandlung bestätigt, dass der Soldat nach dem Dienstvergehen in seinen dienstlichen Leistungen nicht nachgelassen, sondern diese sogar noch gesteigert habe. Er, der Zeuge, habe sich jederzeit auf dessen fachliche Kompetenz und dessen hohe Leistungsbereitschaft verlassen können. Der Soldat sei ihm eine ganz wesentliche und wertvolle Stütze bei der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Kompanie gewesen.

46 Zugunsten des Soldaten fallen auch die ihm erteilte förmliche Anerkennung vom 19. Mai 1993 sowie die weitere förmliche Anerkennung vom 20. September 2002 ins Gewicht. Außer der sachgleichen Verurteilung (Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 28. Juni 2006 über 30 Tagessätze zu je 20 €) weist der vorliegende Auszug aus dem Zentralregister keine gerichtlichen Vorstrafen auf.

47 Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und dieses rückblickend bedauert. Seine trotz mehrfachen Nachfragens seitens des Gerichts allerdings nicht näher konkretisierte Äußerung, er habe eine „Dummheit gemacht“, hat jedoch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den offenkundig persönlichkeitsbedingten Ursachen und Hintergründen seines Fehlverhaltens nicht erkennen lassen. Offenkundig ist der Soldat bei der Auswahl der Käufer des Hausgrundstücks in K. und bei der Vorbereitung des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages wenig professionell vorgegangen. Sein Verhalten war jedenfalls hinsichtlich der unterlassenen Bonitätsprüfung leichtfertig und grenzte an Naivität. In wirtschaftlichen Dingen von erheblicher Tragweite war er offenkundig unerfahren und auch nicht bereit, sich hinreichend beraten zu lassen. Das hinderte ihn freilich nicht, nach Eintritt der für ihn unerwarteten und unangenehmen Folgen seines leichtfertigen Verhaltens nach Auswegen auch jenseits der vom Strafrecht gezogenen Grenzen zu suchen. Er hoffte darauf, sein betrügerisches Verhalten gegenüber der Truppenverwaltung bei der Beantragung der Mietentschädigung werde unentdeckt bleiben, sodass er letztlich Vermögen des Dienstherrn rechtswidrig zur Minderung seiner allein von ihm zu verantwortenden finanziellen Schwierigkeiten einsetzen könne. Selbst als er merkte, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Truppenverwaltung misstrauisch geworden war und deshalb weitere Auskünfte und eine Übersendung des notariellen Kaufvertrages von ihm verlangte, flüchtete er sich in unwahre Ausreden und war sogar bereit, der Truppenverwaltung eine von ihm verfälschte Kopie des notariellen Kaufvertrages vorzulegen, um seine Straftat zu verdecken und sich so die erhofften Vorteile seiner Pflichtverletzungen doch noch zu sichern. Dies lässt erkennen, dass der Soldat in bestimmten Situationen selbst vor kriminellen Handlungen nicht zurückschreckte, wenn es darum ging, in rechtswidriger Weise das Vermögen des Dienstherrn zu seinem eigenen Vorteil zu verwenden. Ob er davor künftig gefeit sein wird, bleibt abzuwarten.

48 f) Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der für die Maßnahmebemessung maßgeblichen Gesichtspunkte hält der Senat eine Dienstgradherabsetzung um einen Dienstgrad für erforderlich und geboten, aber auch ausreichend.

49 Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich am Vermögen oder am Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat, als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung „bis“ in einen Mannschaftsdienstgrad angenommen (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - BVerwGE 76, 73 <f.> = NZWehrr 1983, 191, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - BVerwGE 83, 273 <f.> = NZWehrr 1987, 256, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - BVerwGE 86, 341 <f.> = NZWehrr 1991, 79, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - BVerwGE 93, 126 <f.> = NZWehrr 1994, 254 und vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 5.03 - BVerwGE 119, 1 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 10 m.w.N.). Erfolgte der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten und wurde dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar, ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 und vom 27. August 2003 a.a.O. m.w.N.). Auch bei vorsätzlich versuchter oder vollendeter Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug hat der Senat in seiner - früheren - Rechtsprechung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen stets eine Dienstgradherabsetzung „bis“ in einen Mannschaftsdienstgrad, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht gezogen (vgl. Urteile vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213, vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 13 = § 85 WDO Nr. 1, vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 und vom 26. April 2001 - BVerwG 2 WD 47.00 -). Es bedurfte danach in solchen Fällen ganz erheblicher Milderungsgründe in den Umständen der Tat, um von einer Dienstgradherabsetzung im Einzelfalle Abstand nehmen zu können.

50 In seiner neueren Rechtsprechung hat der Senat allerdings aus Gründen der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (Art. 3 Abs. 1 GG) in allen Fällen des Zugriffs eines Soldaten auf Vermögen des Dienstherrn, auch in Gestalt unrichtiger oder unvollständiger Reisekostenabrechnungen, bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Maß der Schuld differenziert (vgl. u.a. Urteile vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122, vom 18. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 11.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 15 und vom 22. März 2006 - BVerwG 2 WD 7.05 - Buchholz 450.2 § 107 WDO 2002 Nr. 2). Denn gerade auch im Disziplinarrecht ist das verfassungsrechtlich gewährleistete Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Dieses ist im Soldaten-Disziplinarrecht vom Gesetzgeber dahingehend konkretisiert, dass die Bemessung der Disziplinarmaßnahme stets in einem angemessenen Verhältnis zum Dienstvergehen und seinem Unrechtsgehalt (vgl. § 38 Abs. 1 WDO - „Eigenart und Schwere”) steht (vgl. Urteile vom 27. August 2003 a.a.O., vom 18. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 11.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 15 und vom 22. März 2006 - BVerwG 2 WD 7.05 - Buchholz 450.2 § 107 WDO 2002 Nr. 2 sowie zuletzt Urteile vom 13. Februar 2008 in den Verfahren BVerwG 2 WD 5.07 und BVerwG 2 WD 9.07 <jeweils zur Veröffentlichung in Buchholz und NZWehrr vorgesehen>) sowie ferner die Auswirkungen des Dienstvergehens, das Maß der Schuld, die bisherige Führung und die Persönlichkeit sowie die Beweggründe des Soldaten berücksichtigen muss. Deshalb ist eine Differenzierung nach der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie nach den weiteren im Gesetz genannten Kriterien der Maßnahmebemessung zwingend geboten, und zwar nicht nur nach „oben”, sondern auch nach „unten”. Davon sind bestimmte Arten von Dienstvergehen, etwa solche zu Lasten des Vermögens des Dienstherrn, nicht ausgenommen. Das Verhältnismäßigkeitsgebot steht nicht zur Disposition der Wehrdienstgerichte. Daran hält der Senat fest (vgl. dazu auch Urteile vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - und - BVerwG 2 WD 9.07 -).

51 Im vorliegenden Fall war das Vermögen des Dienstherrn, gegen das sich das Dienstvergehen des Soldaten richtete, diesem nicht anvertraut. Denn über die Bewilligung und Auszahlung der Mietentschädigung hatte die Truppenverwaltung zu entscheiden. Damit scheidet die Höchstmaßnahme von vornherein aus.

52 Die in der Rechtsprechung der für das Beamtenrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts herangezogene „Bagatellgrenze“ von 50 € ist im vorliegenden Fall deutlich überschritten worden. Der Schaden lag bei einem als Abschlag ausgezahlten Betrag von 600 €. Eine Maßnahmereduzierung im Hinblick auf einen nur geringen Schadensbetrag kam damit nicht Betracht.

53 Zuungunsten des Soldaten schlägt im Rahmen der Gesamtwürdigung vor allem zu Buche, dass er über einen Zeitraum von mehreren Monaten gegenüber der Truppenverwaltung wiederholt jeweils bewusst falsche Angaben über den Verkauf des Hausgrundstücks und den zum 1. Oktober 2005 erfolgten Besitzübergang machte. Zwar konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er die rechtliche Beurteilung seiner geltend gemachten Ansprüche auf Mietentschädigung selbst korrekt vornehmen konnte. Dafür war die Truppenverwaltung zuständig. Erwartet werden konnte und musste jedoch von ihm, dass er die von der Truppenverwaltung erbetenen Angaben wahrheitsgemäß machte. Daran ließ es der Soldat über Monate hinweg fehlen.

54 Diese mehrfache Manifestation seiner Betrugsabsicht ging zudem einher mit der Vorlage der von ihm zuvor zum Zwecke der Täuschung der Truppenverwaltung manipulierten Kopie des notariellen Kaufvertrages. Die Tatausführung war mithin mit einer erheblichen und nachhaltigen kriminellen Energie verbunden. Sie offenbart, dass der Soldat insbesondere auch nicht bereit war, selbst auf Nachfrage der Truppenverwaltung ein einmal erfolgtes Fehlverhalten unverzüglich zu korrigieren. Vielmehr setzte er alles daran, sein Fehlverhalten zu verdecken, um sich die von ihm erstrebten finanziellen Vorteile zu sichern.

55 Das macht eine nachhaltige Pflichtenmahnung erforderlich, die in einer nach außen sichtbaren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zum Ausdruck kommen muss. Dafür sprechen insbesondere auch generalpräventive Gründe, da in einem solchen Bereich zutreffende Angaben eines Antragstellers zu den meist nur ihm bekannten und zugänglichen Daten von besonderer Bedeutung sind. Falschangaben der hier in Rede stehenden Art sind für die zuständigen Stellen meist nur schwer zu erkennen und zu identifizieren, sodass der begründeten Vertrauenswürdigkeit der beteiligten Personen eine besondere Bedeutung zukommt.

56 Da der Soldat bereits im Rahmen der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft geständig war und auch vor der Truppendienstkammer und vor dem erkennenden Senat zu seinem schuldhaften Fehlverhalten gestanden und dieses glaubhaft bedauert hat und da zudem konkrete negative Auswirkungen des Dienstvergehens auf den Dienstbetrieb und in der Öffentlichkeit nicht eingetreten sind, war eine Herabsetzung um mehrere Dienstgrade nicht geboten. Dagegen sprach insbesondere auch, dass der Soldat nach Bekanntwerden des Dienstvergehens in seinen dienstlichen Leistungen nicht nachgelassen, sondern diese sogar noch gesteigert hat. Angesichts dieses positiven Leistungsbildes und der persönlichen Entwicklung des Soldaten erschien es dem Senat auch vertretbar, die Frist für eine Wiederbeförderung des Soldaten gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 WDO auf zwei Jahre zu verkürzen.

57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO. Es lagen keine Umstände vor, die es gerechtfertigt hätten, gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WDO die Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.