Beschluss vom 11.06.2007 -
BVerwG 10 B 34.07ECLI:DE:BVerwG:2007:110607B10B34.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2007 - 10 B 34.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:110607B10B34.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 34.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.07.2006 - AZ: OVG 16 A 4489/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die am 14. Mai 2007 beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde bereits zu diesem Zeitpunkt aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 32.07 (bisher: 1 B 172.06 ) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.