Beschluss vom 11.06.2003 -
BVerwG 3 B 11.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B3B11.03.0

Beschluss

BVerwG 3 B 11.03

  • VG Berlin - 27.09.2002 - AZ: VG 3 A 2387.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Ob die Voraussetzungen für die vom Kläger gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der Beschwerdevortrag belegt weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache noch eine zulassungsrelevante Divergenz.
1.  Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO misst die Beschwerde der Frage zu, ob eine einvernehmliche Einigung der Zuordnungsprätendenten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG noch ergehen darf, wenn zuvor bereits bestandskräftig über die Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz entschieden worden war. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, weil sie nicht die Erwägungen berührt, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie gegen die Rechtsauffassung gerichtet ist, die für die Entscheidung maßgeblich war. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen hat und dabei auf die in der Beschwerde aufgeworfene Problematik mit keinem Wort eingegangen ist. Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte demnach nur eine Frage führen können, mit der die Verneinung der Klagebefugnis angegriffen und mit stichhaltigen Gründen untermauert worden wäre.
Im Übrigen bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die von der Beschwerde zur Klärung gestellte Frage grundsätzlich zu bejahen ist. Dies folgt aus der rechtlichen Selbständigkeit des Vermögenszuordnungsverfahrens gegenüber dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz und findet seinen klarsten Ausdruck in § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG, wonach der Zuordnungsbescheid vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter ergeht. Dieser Vorbehalt gilt auch für den Fall, dass der Zuordnungsbescheid aufgrund einer Einigung der Zuordnungsprätendenten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ergangen ist, denn diesen wird durch diese Bestimmung nicht etwa eine Verfügungs- oder Regelungsbefugnis über private Rechte Dritter eingeräumt. Der Senat vermag daher keine Gründe zu erkennen, die für die in Rede stehenden Verfahrensarten eine bestimmte zeitliche Reihenfolge dergestalt gebieten könnten, dass nach Abschluss des einen Verfahrens die Eröffnung oder Fortführung des anderen ausgeschlossen sei.
2. Auch die Divergenzrüge vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1996 (- BVerwG 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318, 322) besagt, dass die Klagebefugnis eines am Zuordnungsverfahren nicht beteiligten Dritten ausnahmsweise dann zu bejahen ist, wenn dessen Rechtsposition durch den Zuordnungsbescheid zugunsten eines öffentlichen Zuordnungsberechtigten gesetzwidrig vereitelt werden könnte. Eine gegenteilige Aussage ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht gerade davon aus, dass die vom Kläger im vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren angemeldeten Ansprüche von der im Zuordnungsverfahren ergangenen Entscheidung nicht berührt würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.