Beschluss vom 11.06.2002 -
BVerwG 2 B 18.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110602B2B18.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2002 - 2 B 18.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110602B2B18.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 18.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.02.2002 - AZ: OVG 10 A 11668/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und Verletzung des gerichtlichen Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, begehrt wird, ist unzulässig. Die Zulassungsgründe sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.
Zur Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem ebenfalls zu benennenden, in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten und diese Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. statt vieler, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Jedenfalls an der Benennung eines derartigen Rechtssatzes aus der angefochtenen Entscheidung fehlt es. Es genügt nicht, dass die Beschwerde geltend macht, ein Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, sei vom Berufungsgericht nicht oder fehlerhaft angewendet worden (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).
Ein Verfahrensmangel ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Bei der Geltendmachung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, ist erforderlich, dass die Beschwerde substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen geeignet und geboten waren und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.; stRspr); weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit der nunmehr vermissten Beweiserhebung, auch ohne einen Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 m.w.N.; stRspr). Auch daran lässt es die Beschwerde, die sich weitgehend in einer Kritik des zweitinstanzlichen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpft, fehlen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.