Beschluss vom 11.06.2002 -
BVerwG 1 B 185.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110602B1B185.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2002 - 1 B 185.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110602B1B185.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 185.02

  • Hessischer VGH - 11.03.2002 - AZ: VGH 10 UE 106/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Fragen,
- ob aus dem Ausland zurückkehrende tamilische Volkszugehörige nach den veränderten politischen Verhältnissen nach der am 5.12.2001 durchgeführten Parlamentswahl in Sri Lanka Verhaftung wegen des Verstoßes gegen den "Emmigration and Immigration Act" zu befürchten haben,
- ob sie, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen den "Emmigration and Immigration Act" inhaftiert sind, mit Langzeithaft und in der Haft mit Folter zu rechnen haben,
- ob und wie im Hinblick auf die Friedensgespräche die alsylerhebliche Situation in Sri Lanka ab April/Mai 2002 zu bewerten ist,
sind keine Rechtsfragen, sondern zielen auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Sri Lanka, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Die Zulassung der Revision kann damit nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.