Beschluss vom 11.05.2011 -
BVerwG 5 B 25.11ECLI:DE:BVerwG:2011:110511B5B25.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2011 - 5 B 25.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110511B5B25.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 25.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.03.2011 - AZ: OVG 12 E 192/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2011 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dies ist dem Kläger bereits im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2011 zutreffend mitgeteilt worden. Zudem ist der Kläger hierauf durch das Schreiben des Senats vom 28. April 2011 hingewiesen worden. Von der aufgezeigten Möglichkeit der Beschwerderücknahme ist kein Gebrauch gemacht worden.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.