Beschluss vom 11.05.2009 -
BVerwG 3 B 22.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110509B3B22.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009 - 3 B 22.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110509B3B22.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 22.09

  • VG Potsdam - 14.10.2008 - AZ: VG 11 K 312/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2008 mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.