Beschluss vom 11.04.2011 -
BVerwG 2 A 10.09ECLI:DE:BVerwG:2011:110411B2A10.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 A 10.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110411B2A10.09.0]
Beschluss
BVerwG 2 A 10.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 29. März 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.