Beschluss vom 11.04.2007 -
BVerwG 1 B 22.07ECLI:DE:BVerwG:2007:110407B1B22.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2007 - 1 B 22.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:110407B1B22.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 22.07

  • Bayerischer VGH München - 11.08.2006 - AZ: VGH 9 B 03.30076

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Nach Erledigung der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2006 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Oktober 2002, soweit es der Klage stattgegeben hat, sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof trägt die Beklagte. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen die Beklagte drei Viertel und die Klägerin ein Viertel.

Gründe

1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie nicht bereits rechtskräftig geworden sind, wirkungslos. Der Senat hatte nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat.

2 Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof in vollem Umfang sowie drei Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil sie die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ein Viertel) fallen der Klägerin zur Last, weil ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise (bezogen auf die Abschiebungsandrohung nach Armenien) abgewiesen worden und das Urteil in diesem Umfang, den der Senat mit einem Viertel bewertet, bereits rechtskräftig geworden ist.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-standswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG. Er beträgt für das Revisionsverfahren 3 000 € (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).