Beschluss vom 11.04.2003 -
BVerwG 1 B 102.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110403B1B102.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 1 B 102.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110403B1B102.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 102.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.01.2003 - AZ: OVG 9 A 341/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr als grundsätzlich aufgeworfene Frage, "ob die Klägerinnen auf das autonome Kurdengebiet, insbesondere die Provinz Sulaimaniya, verwiesen werden können" (Beschwerdebegründung S. 1), stellt keine Rechtsfrage dar, sondern zielt auf die tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Die Zulassung der Revision können die Klägerinnen damit nicht erreichen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass es den Klägerinnen unbenommen bleibt, wegen der nach der Berufungsentscheidung eingetretenen Änderung der Lage aufgrund des Irakkrieges einen Folgeantrag zu stellen. Abschiebungen in den Irak werden schon seit geraumer Zeit nicht mehr durchgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.