Beschluss vom 11.03.2011 -
BVerwG 9 A 13.11ECLI:DE:BVerwG:2011:110311B9A13.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2011 - 9 A 13.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110311B9A13.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 13.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).

Beschluss vom 01.06.2011 -
BVerwG 9 A 13.11ECLI:DE:BVerwG:2011:010611B9A13.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2011 - 9 A 13.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:010611B9A13.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 13.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er den mit Klage vom 8. März 2011 angegriffenen Duldungsbescheid vom 8. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 am 11. April 2011 aufgehoben hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.

3 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.