Beschluss vom 11.03.2008 -
BVerwG 6 PB 18.07ECLI:DE:BVerwG:2008:110308B6PB18.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 PB 18.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110308B6PB18.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 18.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.10.2007 - AZ: OVG 1 A 1179/06.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

2 1. In der Beschwerdebegründung wird die Rechtsfrage aufgeworfen, „ob die Modifizierung der Untersuchungsmethode durch den zuständigen Polizeiarzt beim Beteiligten zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit durch die Forderung nach Beibringung eines Blutbildes - kommuniziert an die Beschäftigten durch die streitgegenständliche ‚Dienstanweisung’ vom 30.05.2005 - eine ‚Maßnahme’ im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW darstellt“. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht von ihr abhängt. Dieses ist im angefochtenen Beschluss nicht davon ausgegangen, dass die Modifizierung der Untersuchungsmethode durch den Polizeiarzt eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist. Vielmehr hat es angenommen, dass der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter durch seine „Dienstanweisung zur Erweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung“ vom 30. Mai 2005 den betroffenen Polizeibeamten die Verpflichtung auferlegt hat, sich einer erweiterten Untersuchung durch Erstellung eines Blutbildes zu unterziehen. Zu diesem Ergebnis ist es unter Würdigung von Wortlaut und erkennbarem Sinngehalt der „Dienstanweisung“ sowie der mit ihrem Erlass verbundenen Begleitumstände gelangt. Dass diese Würdigung ihrerseits in der Senatsrechtsprechung bisher ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, wird in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht; jedenfalls fehlt es insoweit an einer hinreichenden Darlegung (§ 72a Abs. 3 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

3 2. Nach der Senatsrechtsprechung muss eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 <43> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 3 m.w.N.). Diesen Maßnahmebegriff hat auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (BA S. 8). Dass es bei dem oben beschriebenen Verständnis vom Charakter der „Dienstanweisung“ diese als Maßnahme gewertet hat, wirft keine Fragen auf, die in der Senatsrechtsprechung bisher ungeklärt sind.