Beschluss vom 11.03.2004 -
BVerwG 3 B 130.03ECLI:DE:BVerwG:2004:110304B3B130.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 - 3 B 130.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110304B3B130.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 130.03

  • VG Berlin - 10.09.2003 - AZ: VG 15 A 551.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die behaupteten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Die Klägerin behauptet eine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 25. September 2002 - BVerwG 3 B 99.02 - (Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 35), der seinerseits das Urteil des Senats vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - (BVerwGE 115, 97) in Bezug nimmt. Diese Entscheidungen betreffen jedoch den Vorbehalt in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV zugunsten des sog. kommunalen Finanzvermögens und nicht die für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Vorschriften Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV und § 1 Satz 2 4. DVO/TreuhG. Zum anderen wird aus den Darlegungen der Klägerin nicht erkennbar, worin sie - die Normverschiedenheit einmal hinweggedacht - eine Abweichung sieht. Sie beruft sich auf die beiden erwähnten Entscheidungen des Senats für ihre Ansicht, eine (pachtweise) Überlassung an einen privaten Dritten genüge für die Begründung von Kommunalvermögen, sofern damit ein kommunaler Zweck verfolgt werde. Sie legt indes nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht (zu Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EV) einen abweichenden Standpunkt eingenommen hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nicht bezweifelt, dass eine Zuordnung zum Verwaltungsvermögen der Kommune auch bei einer pachtweisen Überlassung einer Einrichtung an einen privaten Betreiber in Betracht kommt, und hat lediglich verlangt, dass die Überlassung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt und dauerhaft gesichert sein müsse.
2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin wirft die Frage auf, welche Anforderungen an den Nachweis einer Übertragung eines Vermögenswerts an Dritte nach § 1 Satz 2 4. DVO/TreuhG zu stellen sind. Diese Frage ist einer allgemeinen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich, sondern betrifft allein die Sachwürdigung im jeweiligen Einzelfall. Die Ausführungen der Klägerin im Weiteren suchen denn auch vor allem darzutun, dass das Verwaltungsgericht den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig gewürdigt habe.
3. Schließlich kommt auch eine Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln nicht in Betracht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig; denn die Klägerin legt nicht dar, welche konkreten Ermittlungen das Verwaltungsgericht unterlassen haben soll. Stattdessen wendet sie sich wiederum nur gegen die Sachwürdigung des Gerichts.
b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt und eine überraschende Entscheidung gefällt, ist nicht schlüssig begründet; denn die Klägerin legt nicht dar, was sie im Falle des von ihr vermissten richterlichen Hinweises noch vorgetragen hätte. Im Übrigen beruht die Entscheidung entgegen der klägerischen Darstellung nicht auf der Erwägung, eine dauerhafte Sicherung der zweckentsprechenden Nutzung liege nicht vor, wenn der private Einrichtungsträger später wechsle. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EV entscheidend darauf abgestellt, ob die zweckentsprechende Nutzung durch einen privaten Einrichtungsträger am 3. Oktober 1990 bereits verwirklicht oder doch zumindest konkret vorgesehen sowie darüber hinaus auf Dauer angelegt, also etwa durch eine vertragliche Abrede für die Zukunft dauerhaft sichergestellt war. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 62.93 - BVerwGE 97, 295 <299 f.>; Beschluss vom 22. September 1999 - BVerwG 3 B 85.99 - juris). Dies hat es verneint, weil am 3. Oktober 1990 die Nutzungsüberlassung durch Abschluss eines Vertrages an einen privaten Trägerverein lediglich beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt war; die Klägerin hatte dem in Aussicht genommenen Trägerverein den Abschluss eines Pachtvertrages erst am 8. Oktober 1990 angetragen. Hierfür war die Frage eines späteren Trägerwechsels unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.