Beschluss vom 11.03.2003 -
BVerwG 8 B 46.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110303B8B46.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2003 - 8 B 46.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110303B8B46.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 46.03

  • VG Gera - 12.12.2002 - AZ: VG 2 K 1071/99 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 693,78 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Die Beschwerde meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 - (Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 1) ab, weil es den Verkauf des Gehöfts nicht als Ergebnis einer unlauteren Machenschaft angesehen habe. Dies trifft nicht zu. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein Anwendungsfehler, sondern ein Widerspruch in einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz feststellbar ist. Die Beschwerde muss die vermeintlich widersprüchlichen Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diesem Darlegungserfordernis (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt die Beschwerde inhaltlich nicht. Der vermeintlich abweichende Rechtssatz, den sie dem Verwaltungsgericht vorhält, entstammt dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, sodass ein Rechtssatzwiderspruch schon formal nicht besteht, er aber auch inhaltlich nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.