Beschluss vom 11.02.2003 -
BVerwG 3 B 121.02ECLI:DE:BVerwG:2003:110203B3B121.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - 3 B 121.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110203B3B121.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 121.02

  • VG Freiburg i. Br. - 24.04.2002 - AZ: VG 2 K 2438/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 253 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers führt seine Verfahrensrüge nicht auf einen Zulassungsgrund für die begehrte Revi-
sion.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weireuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35).
Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, der nach ihrer Auffassung in dem fehlenden Hinweis des Gerichts darauf zu sehen sei, dass eine Haftung des Klägers für die Rückzahlungsforderung seinem Vater gewährter Lastenausgleichsleistungen als dessen Erbe gemäß §§ 1967, 2028 BGB in Betracht komme, ohne dass die Voraussetzungen des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG vorlägen. Die Beschwerdebegründung ist jedoch nicht geeignet, den behaupteten Verfahrensmangel ausreichend als Zulassungsgrund zu bezeichnen. Wie der Kläger selbst einräumt, hat das Gericht auf den rechtlichen Gesichtspunkt der möglicherweise neben § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG hier weiterführenden Haftung nach dem allgemeinen Erbrecht im Beschluss vom 16. April 2002 hingewiesen. Inwieweit dieser Hinweis den rechtsanwaltlich vertretenen Kläger zu dem Schluss veranlasst haben soll, damit stehe der Erfolg seiner Anfechtungsklage in diesem Verfahren fest, ist nicht nachvollziehbar. Laut Gerichtsprotokoll nahm er mit seinem Prozessbevollmächtigten an der Verhandlung vom 24. April 2002 teil, in der unter anderem die Sachdienlichkeit seines Antrages erörtert wurde. Er hätte bei Zweifeln sowohl seinen Anwalt als auch das Gericht um Aufklärung bitten können. Außerdem hätte zur Begründung der Verfahrensrüge als Zulassungsgrund jedenfalls der substantiierte Vortrag gehört, welche Tatsachen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären und dass diese Tatsachen zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Partei geeignet gewesen wären (vgl. Beschluss vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221). Diesen Vortrag lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Außer einer pauschalen Behauptung, der Kläger habe dann auf die Unrichtigkeit der beabsichtigten Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinweisen können, enthält sie keinen sachdienlichen Hinweis. Deshalb ist auch die für einen Zulassungsgrund notwendige Einschätzbarkeit, inwiefern das Urteil auf der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann oder für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 1962 - BVerwG 6 C 154.60 - BVerwGE 13, 338, 339 ff.), nicht möglich.
2. Auch mit der Behauptung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen, in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h., näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren erwartet werden kann. Daran fehlt es hier.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Rückforderung der Lastenausgleichsleistung vom Erben eines Empfängers über den Wortlaut des § 349 Abs. 5 LAG hinaus möglich ist. Er verkennt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage bereits früher auseinandergesetzt und sie bejaht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1963 - BVerwG 5 C 74.62 - BVerwGE 15, 234 ff.). Weiter hat es sich mit der Problematik der Rückzahlungsverpflichtung von Erben im Lastenausgleichsrecht in neuerer Zeit u.a. im Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - NJW 2002, 3189 befasst. Die lediglich pauschale Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ohne Auseinandersetzung mit der bereits bestehenden Rechtsprechung - legt den weiteren Klärungsbedarf nicht dar (§ 133 Abs. 3 VwGO) und führt somit nicht auf einen Revisionszulassungsgrund.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.