Beschluss vom 11.01.2012 -
BVerwG 9 B 55.11ECLI:DE:BVerwG:2012:110112B9B55.11.0

Leitsatz:

Die Berechnung der Frist für die Beschwerdeeinlegung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO gehört - anders als die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO - zu den Fristen, deren Überwachung einer zuverlässigen Büroangestellten übertragen werden darf. Die Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Prozessbevollmächtigten dann nicht zuzurechnen, wenn sie auf dem Verschulden einer sonst zuverlässigen Büroangestellten beruht, ohne dass ein Organisationsmangel hierfür ursächlich gewesen wäre. Ein Organisationsmangel liegt vor, wenn nicht durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Tag des Urteilseingangs dokumentiert und Beginn und Ende der Beschwerdefrist unverzüglich eingetragen werden. Entsprechende organisatorische Maßnahmen sind insbesondere erforderlich, wenn die Aufgaben der Posteingangs- und Fristenkontrolle im zeitlichen Wechsel von verschiedenen Mitarbeitern wahrgenommen werden.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 60
    ZPO § 85 Abs. 2

  • VG Gelsenkirchen - 08.05.2009 - AZ: VG 2 K 2295/08
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.04.2011 - AZ: OVG 14 A 1575/09

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 - 9 B 55.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:110112B9B55.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 55.11

  • VG Gelsenkirchen - 08.05.2009 - AZ: VG 2 K 2295/08
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.04.2011 - AZ: OVG 14 A 1575/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 273 208,09 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Dem Kläger ist auch nicht auf seinen Antrag hin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten, deren Verhalten ihm gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.

2 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, die für die Fristenkontrolle zuständige Mitarbeiterin habe als Datum für den Beginn der Rechtsmittelfrist versehentlich den Tag nach dem Eingang des Urteils notiert, weil ihr an diesem Tag das Urteil zur Fristenkontrolle vorgelegt worden sei und sie das tatsächliche Eingangsdatum nicht wahrgenommen habe. Demzufolge sei der Fristablauf auch einen Tag zu spät festgelegt worden. Rechtsanwalt E. sei die Beschwerdeschrift erst an diesem Tag zur Unterschrift vorgelegt worden. Die zuständige Mitarbeiterin sei im Wechsel mit anderen Mitarbeiterinnen für die Posteingangs- und Fristenkontrolle zuständig gewesen. Ihre Arbeit habe keine Veranlassung zu Beanstandungen gegeben. Die Rechtsanwälte der Kanzlei hätten sich darauf verlassen können, dass von ihr bearbeitete und notierte Rechtsmittelfristen ordnungsgemäß gewesen seien.

3 Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Zwar darf der Rechtsanwalt die Bearbeitung prozessualer Fristen und damit auch die Fristenkontrolle geschultem und bewährtem Büropersonal überlassen, wenn es sich um einfache, in dem Büro geläufige Fristen handelt. Der Rechtsanwalt muss aber durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die jeweilige Frist in geeigneter Form zuverlässig notiert wird (Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 3 C 46.84 - BVerwGE 74, 289 <293 f.> und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 24 S. 27). Er hat darauf zu achten, dass unverzüglich nach Eingang eines fristauslösenden Schriftstücks Beginn und Ende der Frist in das Fristenbuch oder den Fristenkalender eingetragen werden (Beschluss vom 29. November 2004 - BVerwG 5 B 105.04 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 <1816>; vgl. auch Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2011, § 60 Rn. 42). Die Fristversäumung ist dem Prozessbevollmächtigten dann nicht zuzurechnen, wenn sie auf dem Verschulden einer sonst zuverlässigen Büroangestellten beruht, ohne dass ein Organisationsmangel hierfür ursächlich gewesen wäre.

4 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben keine Tatsachen dargelegt, die den Schluss zulassen, dass sie diesen Anforderungen genügt haben. Zwar gehört die Frist für die Beschwerdeeinlegung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO - anders als die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO - zu den Fristen, deren Überwachung einer zuverlässigen Büroangestellten übertragen werden darf (vgl. Beschlüsse vom 4. August 2000 - BVerwG 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 S. 23 und vom 18. Juni 2009 - BVerwG 5 B 32.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 265 Rn. 2). Dem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, durch welche organisatorischen Maßnahmen sichergestellt ist, dass zugestellte Urteile unverzüglich und unter sorgfältiger Prüfung des Eingangsdatums im Fristenbuch erfasst werden. Wie die Prozessbevollmächtigten unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin vorgetragen haben, wurde dieser das Urteil erst am Tag nach dessen Eingang zur Fristeneintragung vorgelegt. Erst dadurch, verbunden mit dem Fehlen eines Eingangsstempels auf dem Urteil selbst, konnte bei ihr der Eindruck entstehen, dass das Urteil an diesem Tag eingegangen sei, weshalb sie die Fristberechnung entsprechend vornahm. Aus dem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass der Eingang jedes fristauslösenden Schriftstückes sofort durch einen Eingangsstempel oder eine entsprechende Eintragung zu dokumentieren war. Ebenso wenig ist ihm zu entnehmen, dass Beginn und Ende der Frist unverzüglich zu notieren waren und welche Vorkehrungen getroffen waren, um für den Fall, dass dies ausnahmsweise nicht sofort erfolgen konnte, sicherzustellen, dass die Frist später richtig eingetragen wurde. Derartige organisatorische Maßnahmen sind gerade dann erforderlich, wenn, wie hier, die Aufgaben der Posteingangs- und Fristenkontrolle im zeitlichen Wechsel von verschiedenen Mitarbeitern wahrgenommen werden. Die Eintragung in das Fristenbuch am Tag nach dem Eingang legt den Schluss nahe, dass es keine solche Anweisung gab. Dass bisher die Tätigkeit der zuständigen Mitarbeiterin zu keinerlei Beanstandungen veranlasst hat, gebietet keine andere Beurteilung. Selbst wenn es bisher nicht zu Komplikationen bei Fristsachen gekommen ist, belegt dies die Tauglichkeit der Büroorganisation für eine zuverlässige Fristenkontrolle nicht.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei wird zugrunde gelegt, dass im Beschwerdeverfahren nur noch die Vorauszahlungsfestsetzungen in den Bescheiden vom 12. Dezember 2008 sowie der Bescheid vom 19. Dezember 2008 im Streit stehen.