Beschluss vom 11.01.2006 -
BVerwG 5 B 112.05ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B5B112.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 5 B 112.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B5B112.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 112.05

  • Bayer. VG München - 27.10.2005 - AZ: VGH 12 C 05.2786

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, durch den eine Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts verworfen worden ist, durch den dieses nach § 92 Abs. 2, 3 VwGO ein Klageverfahren eingestellt hatte, weil die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte, nicht. Der Senat wertet die am 20. Dezember 2005 eingegangene Mitteilung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm mitgeteilt, dass es seine Klage nun doch angenommen habe, nicht als Rücknahme der Beschwerde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass unter dem vom Kläger mitgeteilten neuen Aktenzeichen bei dem Verwaltungsgericht ein Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion geführt werde, über den bei beantragter Fortsetzung des Verfahrens das Gericht durch Urteil oder bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Gerichtsbescheid entscheidet (s. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1993 - BVerwG 2 B 151.93 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 9).

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.