Beschluss vom 10.12.2009 -
BVerwG 8 B 67.09ECLI:DE:BVerwG:2009:101209B8B67.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 B 67.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:101209B8B67.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.09

  • VG Frankfurt/Oder - 05.03.2009 - AZ: VG 4 K 2020/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. März 2009 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 677,72 € festgesetzt.

Gründe

1 Die in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerde ist unzulässig, denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen an die Darlegung des in der Sache allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung der Beschwerde der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Ein Verfahrensmangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es.

2 Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerde unterstellt, dass mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich in dem angefochtenen Urteil „alleine auf den Vortrag und die Beweise der Beklagtenseite (gestützt), ohne den Vortrag der Kläger und die aufgezeigten Widersprüche im Vortrag der Beklagten kritisch zu würdigen oder gar durch Beweiserhebung zu überprüfen“, ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden soll, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Beschwerde auf mehrere Personen, die das Gericht als Zeugen hätte vernehmen müssen, nicht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009, in der der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen sowie die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, haben die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Zwar besteht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts. Ein Gericht verletzt diese Pflicht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 135 und vom 22. Februar 1988 - BVerwG 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1020; Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder dass ein sonstiger Verfahrensmangel vorliegt, haben die anwaltlich vertretenen Kläger mit der Beschwerde nicht dargetan.

3 Soweit die Kläger vorgetragen haben, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil vorliegende Zeugenaussagen oder andere Beweismittel nicht hinreichend oder unzutreffend gewürdigt, bezieht sich dies nicht auf Mängel des Verfahrens. Eine unzureichende Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials wäre - wenn sie denn vorläge - ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - DVBl 1996, 108 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Davon abgesehen ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze (vgl. u.a. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225), weder mit der Beschwerde substanziiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.