Beschluss vom 10.12.2009 -
BVerwG 5 C 34.08ECLI:DE:BVerwG:2009:101209B5C34.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2009 - 5 C 34.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:101209B5C34.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 34.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 24.10.2008 - AZ: OVG 7 A 10444/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2008 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit mit Blick auf eine Änderung der Betreuungsverhältnisse übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Da es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist, die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in dem Streitfall voraussichtlich gekommen wäre, entspricht es bei - wie hier - im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung offenem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107, S. 4 und vom 4. Juni 2003 - BVerwG 6 C 21.02 -).

3 Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.