Beschluss vom 10.11.2009 -
BVerwG 3 B 66.09ECLI:DE:BVerwG:2009:101109B3B66.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2009 - 3 B 66.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:101109B3B66.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 66.09

  • Niedersächsisches OVG - 29.06.2009 - AZ: OVG 8 LC 1/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Klägerin beantragte 1998 gestützt auf die Übergangsregelung des § 12 PsychThG die Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Das nach der Übergangsregelung erforderliche Studium der Psychologie hat die Klägerin nicht absolviert. Im Hinblick auf geltend gemachte verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Ausschluss bislang psychotherapeutisch tätiger Personen ohne Psychologiestudium von der Übergangsregelung wurde unter anderem der Klägerin zunächst eine „vorläufige“ Approbation erteilt. Nachdem die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung durch das Urteil des Senats vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 11.04 - höchstrichterlich geklärt und der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer (vollwertigen) Approbation rechtskräftig abgelehnt worden war, sie sich aber weigerte, die Urkunde über die vorläufige Approbation zurückzugeben, nahm der Beklagte die vorläufige Approbation gestützt auf § 3 Abs. 1 PsychThG mit Wirkung vom Tage der Rechtskraft der Ablehnung des Approbationsantrags zurück. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Rücknahmebescheid stattgegeben. Die vorläufige Approbation habe nicht zurückgenommen werden können, weil diese sich bereits mit der rechtskräftigen Ablehnung des Approbationsantrages erledigt habe. Die Klägerin werde jedenfalls wegen der ihr mit der Rücknahme auferlegten Gebühr in ihren Rechten verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Rücknahme sei analog § 3 Abs. 1 PsychThG rechtmäßig. Der Beklagte habe auf diese Weise verbindlich über den zwischen den Beteiligten streitigen Fortbestand der vorläufigen Approbation und den Erlöschenszeitpunkt entscheiden dürfen. Die vorläufige Approbation sei rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin nicht unter die Übergangsregelung falle. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

3 Soweit die Klägerin eine Grundrechtsverletzung durch die Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes geltend macht, ergeben sich daraus keine Fragen, die nicht bereits durch das Urteil des Senats vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 11.04 - (Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22) geklärt wären.

4 Die weiteren Ausführungen der Beschwerde beziehen sich hauptsächlich auf die Bedeutung der Vorläufigkeit der zurückgenommenen Approbation. Ob und wann die vorläufige Approbation ihre Wirkung verloren hat, war für das Oberverwaltungsgericht indes nicht entscheidungserheblich. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Beklagte die unklare und zwischen den Beteiligten umstrittene Fortgeltung der vorläufigen Approbation durch deren Rücknahme verbindlich regeln durfte. Gegen diese Erwägung, auf die die Beschwerde nicht weiter eingeht, bestehen keine Bedenken. Sie rechtfertigt zugleich, die Klägerin, die sich auf eine Fortgeltung berufen und die Rückgabe der Approbationsurkunde verweigert hatte, mit den Kosten der Rücknahme zu belasten (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall das Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 Rn. 25 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 2).

5 Soweit die Klägerin „Berufs- und Bestandsschutz“ geltend macht, wendet sie sich der Sache nach gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der vorläufigen Approbation sei spätestens mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer (vollwertigen) Approbation entfallen. Das wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Gleiches gilt für den Beschwerdevortrag zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Approbation. Sie war zweifellos rechtswidrig, weil die Klägerin nicht unter die Übergangsregelung fällt. Der Hinweis auf das von der Klägerin für zutreffend erachtete erstinstanzliche Urteil führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Rücknahme nicht für rechtswidrig erachtet, weil es meinte, die vorläufige Approbation sei rechtmäßig, sondern weil diese sich ohnehin bereits erledigt habe.

6 Dass vergleichbare Fälle noch vor den Verwaltungsgerichten anhängig sind - nach Angabe des Beklagten noch sieben Verfahren - rechtfertigt keine Zulassung der Revision, solange keine klärungsbedürftigen Fragen dargetan werden.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.