Beschluss vom 10.11.2004 -
BVerwG 4 BN 33.04ECLI:DE:BVerwG:2004:101104B4BN33.04.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 33.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.04.2004 - AZ: OVG 7a D 142/02.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller zu 1 trägt drei Viertel, die Antragstellerin zu 2 ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung des Normenkontrollurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzulassen ist.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.
a) Die Frage, ob der Ausschluss einzelner Arten von Einzelhandelsbetrieben (hier: Kunst/Antiquitäten sowie Musikalienhandel und Unterhaltungselektronik/Computer) im Plangebiet zur Stärkung der Attraktivität der Kernzone durch besondere städtebauliche Gründe zu rechtfertigen ist, wenn diese Arten in der Kernzone nicht oder nur zu einem geringen Prozentsatz vertreten sind, nötigt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision; denn sie lässt sich ohne weiteres außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten.
Rechtsgrundlage für Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Hiernach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung des hier einschlägigen § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 <321>; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15). An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19). Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone, das Zentrum, zu stärken, ist das ein legitimes städtebauliches Ziel. Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden, und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Das bedarf keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren.
b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob eine ausschließliche oder auch nur überwiegende Konzentration nahversorgungsrelevanter Sortimente (hier: Lebensmittel, Getränke, Apotheke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) auf die Kernzone der Innenstadt städtebaulich zu rechtfertigen ist, um deren Attraktivität zu stärken. Die Frage, die das Normenkontrollgericht wohl im Sinne der Beschwerde beantworten würde ("städtebaulich schwer zu rechtfertigen"), ist nicht entscheidungserheblich, weil das Normenkontrollgericht darauf abgestellt hat, dass "das hier betroffene Plangebiet (...) jedenfalls durch seine deutliche Nähe zu der nach der Einschätzung der Antragsgegnerin besonders zu schützenden Kernzone gekennzeichnet (ist), so dass bei einer Neuansiedlung bzw. - bezogen auf die bereits vorhandenen Angebote der genannten Sortimente - deutlichen Verstärkung des Angebots der genannten Sortimente im Plangebiet auch unter Nahversorgungsaspekten ein beachtlicher Attraktivitätsverlust der Kernzone in Betracht kommt". Die Frage, ob der Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente mit der Nähe des Plangebiets zur Kernzone städtebaulich mit der Stärkung der Attraktivität der Kernzone gerechtfertigt werden kann oder ob der Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente ein peripheres, nicht integriertes, in Randlage befindliches Plangebiet voraussetzt, lässt sich ohne weiteres im Sinne des Normenkontrollurteils beantworten. Die Ansicht der Beschwerde, mit dem Leitbild der funktionsnahen Beziehung der Einzelhandelsstandorte zum Wohnen sei die Konzentration der Nahversorgung auf den Stadtkern nicht vereinbar, verkennt den planerischen Spielraum der Gemeinden. Liegen Plangebiet und Kernzone in "deutlicher Nähe" zueinander, wie das hier nach den tatsächlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Normenkontrollgerichts der Fall ist, hält sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer Befugnisse, wenn sie dem Gesichtspunkt der Kräftigung der Attraktivität der Kernzone den Vorrang vor dem Interesse Einkaufswilliger an möglichst kurzen Wegen bei der Besorgung von Gegenständen des täglichen Bedarfs einräumt. Das Baugebiet muss die Nahversorgung der dort lebenden Einwohner nicht selbst gewährleisten.
c) Mit der Frage, ob der vollständige Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente mit der Funktion eines Mischgebiets vereinbar und mit der Stärkung der Attraktivität der Kernzone zu rechtfertigen ist, möchte die Beschwerde geklärt wissen, ob eine Sortimentsbeschränkung des Einzelhandels, wie von § 1 Abs. 5 BauNVO und damit auch von § 1 Abs. 9 BauNVO gefordert, die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Sie lässt sich anhand der vorhandenen Rechtsprechung unschwer bejahen: Durch die Wahrung der Zweckbestimmung des Baugebiets wird sichergestellt, dass der in der Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO darf daher nicht dazu führen, dass das Baugebiet seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der BauNVO vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Der Senat hat den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Mischgebieten auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO bereits für möglich gehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - BRS 49 Nr. 75) und damit verneint, dass der Ausschluss den Verlust des Gebietscharakters zur Folge hat. Dies muss erst recht gelten, wenn nur einzelne Unterarten von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen werden.
d) Schließlich führen die Fragen,
- ob der vollständige Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente in einem Mischgebiet mit dem Ziel, einer überdimensionierten Aufwertung der Innenstadtrandbereiche entgegenzusteuern, im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt ist, und
- ob der vollständige Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente in einem Mischgebiet mit dem Ziel, einer überdimensionierten Aufwertung der Innenstadtrandbereiche entgegenzusteuern, abwägungsfehlerfrei im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt werden kann, weil nicht in den ausgeübten Bestand eingegriffen wird,
unabhängig davon, ob sie sich überhaupt verallgemeinernd beantworten lassen, nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde hält dem Normenkontrollgericht im Gewand der Grundsatzrüge vor, das in der Niederschrift über die Ratssitzung vom 1. April 2004 geäußerte planerische Ziel der Antragsgegnerin, lediglich eine überdimensionierte Aufwertung der Innenstadtrandbereiche zu verhindern, außer Acht gelassen und deshalb verkannt zu haben, dass der vollständige Ausschluss der aufgeführten nahversorgungsrelevanten Sortimente mit dem Planungsziel nicht vereinbar sei. Mit einer einzelfallbezogenen Kritik an der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision indessen nicht erreichen.
2. Die Divergenzrügen sind unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9; stRspr). Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran fehlt es. Die Beschwerde gibt zwar eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen an, die ihre Rechtsposition angeblich stützen; sie entzieht sich aber der Aufgabe, divergierende Rechtssätze aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und dem Normenkontrollurteil andererseits aufzuzeigen und gegenüberzustellen. Die Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die pauschale Behauptung, hieraus ergebe sich auch die Divergenz, genügen nicht, weil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze unverzichtbar ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O.). Im Übrigen ist es unschlüssig, einerseits geltend zu machen, das Normenkontrollurteil werfe Rechtsfragen auf, die höchstrichterlich noch nicht geklärt seien, andererseits aber zu behaupten, die Antworten des Normenkontrollgerichts stünden zu höchstrichterlichen Entscheidungen im Widerspruch.
3. Kein Gehör kann die Beschwerde im Nichtzulassungsverfahren mit dem Einwand finden, die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans seien in sich widersprüchlich; denn insoweit ordnet sie ihr Vorbringen weder ausdrücklich noch sinngemäß einem der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend normierten Zulassungsgründe zu, sondern greift den Bebauungsplan nach Art einer erstinstanzlichen Normenkontrollklage an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1, 2 ZPO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.