Beschluss vom 10.11.2003 -
BVerwG 8 B 79.03ECLI:DE:BVerwG:2003:101103B8B79.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2003 - 8 B 79.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:101103B8B79.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 79.03

  • VG Magdeburg - 25.02.2003 - AZ: VG 7 A 517/00 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 445,36 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 1.). Der Sache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 2.).
1. Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO. Beide Fehler liegen nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. November 2001 nahmen die Beteiligten die Gelegenheit war, ihren jeweiligen Rechtsstandpunkt darzustellen. Anschließend wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Damit hatte die Klägerin Gelegenheit, das aus ihrer Sicht entscheidungserhebliche Vorbringen vorzutragen. Dass sie aus dem Aufklärungsbeschluss, mit dem die mündliche Verhandlung endete, für sich den Schluss zog, dass das Gericht den von ihr geltend gemachten Anspruch grundsätzlich für begründet halten werde, und sie eventuell deshalb davon abgesehen hat, im weiteren schriftsätzlichen Vortrag zu diesem Punkt ihr Vorbringen zu wiederholen oder zu vertiefen, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um eine subjektive Würdigung der Erfolgsaussichten durch die Klägerin. Dass ihre Erwartungen sich nicht erfüllten, begründet weder eine Verpflichtung des Gerichts, Hinweise auf die beabsichtigte Entscheidung zu geben, noch stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, denn es stand der Klägerin frei, zu allen Bereichen erneut vorzutragen. Neue Tatsachen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Soweit die Klägerin vorträgt, bei Kenntnis der zu erwartenden Entscheidung hätte sie nicht auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
2. Die Revision kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zugelassen werden. Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage:
"Ist im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG i.V. mit § 3 Abs. 1 VermG in Anlehnung an rückerstattungsrechtliche Rechtsgrundsätze und Rechtsprechung dem Surrogationsprinzip zu entsprechen, indem auch Vermögensgegenstände, die aus den Mitteln der Weimarer Freien Gewerkschaften erworben wurden, für deren Rechts-/Funktionsnachfolger Ansprüche nach dem Vermögensgesetz begründen?".
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung auf zwei seine Entscheidung je selbständig tragende Gründe gestützt: Zum einen sei die Klägerin nicht Berechtigte, weil die finanziellen Mittel ihrer Rechtsvorgängerorganisationen mit denen der anderen Gewerkschaften/Gewerkschaftsverbände vermischt worden und untergegangen seien, ohne dass im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück festgestellt werden könne, dass dieses gerade aus den den Rechtsvorgängern der Klägerin entzogenen Mitteln erworben worden sei. Insoweit fehle es an der Stoffgleichheit zwischen dem geschädigten Vermögen und dem streitgegenständlichen Grundstück. Zum anderen ergebe sich aus dem Vermögensgesetz auch keine Rechtsgrundlage, die einen Surrogationsanspruch auf die mit den entzogenen Mitteln erworbenen Vermögenswerte begründen würde.
In einem solchen Fall könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Anderenfalls fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage bezieht sich nur auf die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts. Die die Entscheidung primär tragenden Gründe, dass eine Berechtigtenfeststellung der Klägerin, die nicht Rechtsnachfolger aller früheren Gewerkschaften ist, auf die entzogenen Vermögenswerte ihrer Rechtsvorgänger beschränkt wäre, insoweit aber ein konkreter Bezug zwischen dem zurückbegehrten Grundstück und dem entzogenen Vermögen nicht festgestellt werden konnte, wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Deshalb könnte die Revision auch dann keinen Erfolg haben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzlich und im Sinne der Klägerin zu beantworten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.