Beschluss vom 10.10.2008 -
BVerwG 8 B 89.08ECLI:DE:BVerwG:2008:101008B8B89.08.0

Beschluss

BVerwG 8 B 89.08

  • VG Frankfurt/Oder - 10.07.2008 - AZ: VG 4 K 449/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 982 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Sie führt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in einem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

3 Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht ausgehend vom Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG keine Tatsachen festgestellt, die darauf schließen lassen, dass bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war. Nur solche Enteignungen erfasst § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19).

4 Im Übrigen ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes den Gesetzgeber nicht verpflichtet, alle Enteignungen in der DDR vermögensrechtlich als wiedergutmachungspflichtigen Zugriff auf den enteigneten Vermögenswert zu bewerten, wenn die Enteignung den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt hat. Vielmehr war der Gesetzgeber bei der Auswahl der Tatbestände, an die er eine Wiedergutmachung anknüpfen wollte, nur durch das Sozialstaatsprinzip und den Gleichheitssatz gebunden. Für Enteignungen in der Deutschen Demokratischen Republik galten die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht, weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht erstreckte und das Grundgesetz für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - BVerfGE 97, 89). Art. 14 GG gebietet nicht, dass die Bundesrepublik Deutschland für eigentumsentziehende Handlungen der DDR einsteht, die mit einer nach den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG unzureichenden Entschädigung verbunden waren. Eine solche Pflicht besteht auch nicht gegenüber solchen deutschen Staatsangehörigen, die im Zeitpunkt der Enteignung ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Die Entschädigungslosigkeit einer Enteignung oder ein ihr sonst nach inländischer Gerechtigkeitsvorstellung anhaftender Mangel reicht für sich allein nicht aus, um ihr auf Grund des Vorbehalts zu Gunsten des ordre public die Wirksamkeit abzusprechen, soweit Objekte im Territorium des enteignenden Staates betroffen sind (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <123 f.>; BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2005 - BVerwG 7 B 111.04 - VOZ 2005, 222).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.