Beschluss vom 10.10.2008 -
BVerwG 8 B 28.08ECLI:DE:BVerwG:2008:101008B8B28.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2008 - 8 B 28.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:101008B8B28.08.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 28.08
- VG Potsdam - 22.11.2007 - AZ: VG 1 K 1352/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
- Die Beschwerden des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. November 2007 werden zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 025 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
2 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützt sich der Kläger zu 1 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In seinem Beschluss vom 7. August 2008 hat der erkennende Senat den diesbezüglichen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wegen erkennbarer Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Im Einzelnen hat der Senat dargelegt, weshalb eine grundsätzliche Bedeutung bezüglich der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht vorliegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat ausdrücklich auf den Inhalt des Beschlusses vom 7. August 2008 - BVerwG 8 PKH 2.08 - Bezug.
3 Auch die Beschwerde der Klägerin zu 2 bleibt erfolglos. Der von der Klägerin zu 2 ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Die erhobene Divergenzrüge greift nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenzrüge gehört u.a. die Darlegung, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in der zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde nennt zwar die Urteile des erkennenden Senats vom 31. Mai 2006 BVerwG 8 C 1.05 (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 23 und Urteil vom 27. Juni 2001 BVerwG 8 C 26.00 (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 13). Das Verwaltungsgericht hat jedoch keinen von diesen Entscheidungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich die in dem Urteil vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) enthaltenen Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zudem hat das Verwaltungsgericht keinen im Widerspruch zum Urteil vom 27. Juni 2001 (vgl. a.a.O) stehenden Rechtssatz aufgestellt. Es liegt mithin kein Rechtssatzwiderspruch vor, der eine Divergenzrüge begründen könnte. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Frage der Schuldform nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt. Zudem verkennt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich vom Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerseite bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 VermG ausgegangen ist. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts, was zur Begründung einer Divergenzrüge nicht ausreichen kann.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.