Beschluss vom 07.08.2008 -
BVerwG 8 PKH 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:070808B8PKH2.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2008 - 8 PKH 2.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:070808B8PKH2.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 2.08

  • VG Potsdam - 22.11.2007 - AZ: VG 1 K 1352/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1 Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2 Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision, die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, liegen nicht vor.

3 Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es. Die Beschwerde hat keine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht stellen können.

4 Mit ihrer zunächst gestellten Frage, ob die Enteignung eines Einfamilienhauses zu Gunsten des Volkseigentums und die nachfolgende Einräumung eines Nutzungsrechts an Wohnungssuchende, die die für den Bestand des Grundstücks zwingend erforderlichen Instandsetzungsarbeiten selbst finanzieren und realisieren wollen, mit dem Sinn und Zweck des Aufbaugesetzes und insbesondere der 2. DB zum Ausbaugesetz sowie in der Folge mit dem Sinn und Zweck des Baulandgesetzes der DDR in Übereinstimmung stand, stellt schon keine abstrakte Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung dar. Vielmehr stellt die Beschwerde nur eine dem Einzelfall verhaftete Subsumtionsfrage dar.

5 Ebenso wenig handelt es sich um eine abstrakte Rechtsfrage mit fallübergreifenden Gewicht, wenn die Beschwerde danach fragt, „ob der Beginn der Arbeiten zur Instandsetzung von Räumlichkeiten, ohne dass zuvor ein sogenannter Um- und Ausbauvertrag geschlossen wurde, in dem u.a. der Umfang der Baumaßnahmen und der Kostentragung festgelegt werden sollten (S. 18 des Urteils), dazu führt, das greifbare Anhaltspunkte für die Unredlichkeit der Kläger bestehen“. Auch hier geht es um die konkrete Subsumtion des Sachverhalts unter den gesetzlichen Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG, dessen Auslegung auf der Ebene der Norminterpretation durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfassend geklärt ist.

6 Auch die dritte von der Beschwerde gestellte Frage:
„Macht der noch vor Übergang des Nutzungsrechts geäußerte Wunsch der Kläger dieses Recht an einem bestimmten Grundstück verliehen zu bekommen, dass auf Grund seiner spezifischen Merkmale hier der Höhe der Räumlichkeiten, in besonderer Weise für einen individuellen Verwendungszweck der Kläger geeignet ist, diese im Sinne des § 4 VermG unredlich?“
weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Vielmehr handelt es sich um eine typische Frage des Einzelfalls. Im Übrigen hat die Beschwerde unterlassen, sich mit der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 4 Abs. 2 und 3 VermG auseinanderzusetzen.

7 Es kommt hinzu, dass die in der Beschwerdebegründung näher dargelegten Ausführungen zum Aufbaugesetz, zur Verordnung über die Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 und zum Baulandgesetz dem irrevisiblen Recht angehören und die Möglichkeit einer Revision nicht eröffnen können.

8 Da Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung dem Kläger nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 121 ZPO.

Beschluss vom 10.10.2008 -
BVerwG 8 B 28.08ECLI:DE:BVerwG:2008:101008B8B28.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2008 - 8 B 28.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:101008B8B28.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 28.08

  • VG Potsdam - 22.11.2007 - AZ: VG 1 K 1352/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. November 2007 werden zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 025 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

2 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützt sich der Kläger zu 1 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In seinem Beschluss vom 7. August 2008 hat der erkennende Senat den diesbezüglichen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wegen erkennbarer Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Im Einzelnen hat der Senat dargelegt, weshalb eine grundsätzliche Bedeutung bezüglich der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht vorliegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat ausdrücklich auf den Inhalt des Beschlusses vom 7. August 2008 - BVerwG 8 PKH 2.08 - Bezug.

3 Auch die Beschwerde der Klägerin zu 2 bleibt erfolglos. Der von der Klägerin zu 2 ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Die erhobene Divergenzrüge greift nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenzrüge gehört u.a. die Darlegung, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in der zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde nennt zwar die Urteile des erkennenden Senats vom 31. Mai 2006 BVerwG 8 C 1.05 (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 23 und Urteil vom 27. Juni 2001 BVerwG 8 C 26.00 (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 13). Das Verwaltungsgericht hat jedoch keinen von diesen Entscheidungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich die in dem Urteil vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) enthaltenen Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zudem hat das Verwaltungsgericht keinen im Widerspruch zum Urteil vom 27. Juni 2001 (vgl. a.a.O) stehenden Rechtssatz aufgestellt. Es liegt mithin kein Rechtssatzwiderspruch vor, der eine Divergenzrüge begründen könnte. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Frage der Schuldform nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt. Zudem verkennt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich vom Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerseite bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 VermG ausgegangen ist. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts, was zur Begründung einer Divergenzrüge nicht ausreichen kann.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.