Beschluss vom 10.10.2002 -
BVerwG 4 B 61.02ECLI:DE:BVerwG:2002:101002B4B61.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2002 - 4 B 61.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:101002B4B61.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 61.02

  • Bayerischer VGH München - 12.06.2002 - AZ: VGH 2 B 96.1323

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 474 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Die Begründungsfrist endete am 4. September 2002. Der begründende Schriftsatz vom 5. September 2002 ist bei Gericht erst am 5. September 2002 eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist auf das Fristversäumnis mit der Anheimgabe der Beschwerderücknahme hingewiesen worden. Eine Rücknahme ist nicht erfolgt.
2. Die Beschwerde genügt mit ihrem Vorbringen im Übrigen nicht der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2.1 Die Beschwerde legt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Sie bezeichnet keine klärungsfähige oder klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die Auslegung und die Anwendung des Art. 82 Satz 1 BayBO und damit eine Rechtsvorschrift des irrevisiblen Landesrechts zugrunde. Insoweit können sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, die ein Revisionsverfahren klären könnte (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 560 ZPO). Die von der Beschwerde angeführten bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen gehören zwar dem revisiblen Recht an. Die Beschwerde weist jedoch nicht auf, in welcher Hinsicht angesichts der umfassenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte. Die Beschwerde übersieht in ihrem Vorbringen, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht der Sachprüfung des angegriffenen Urteils, sondern allein der Prüfung dient, ob die geltend gemachten gesetzlichen Zulassungsgründe gegeben sind.
2.2 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1973 - BVerwG 4 C 40.71 - BVerwGE 42, 30 = DVBl 1973, 636 ab. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Eine Abweichung ist nicht schlüssig dargelegt. Dazu gehört der Nachweis, dass das Berufungsurteil und das bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einer abstrakten Rechtsfrage nicht übereinstimmen. Davon kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht folgt der angegebenen Entscheidung. Allerdings hält es einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht für gegeben. Soweit die Beschwerde diese Beurteilung kritisiert, wendet sie sich gegen eine tatrichterliche Beurteilung. Damit kann eine Divergenzrüge nicht begründet werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.