Beschluss vom 10.09.2015 -
BVerwG 4 BN 35.15ECLI:DE:BVerwG:2015:100915B4BN35.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2015 - 4 BN 35.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:100915B4BN35.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 35.15

  • OVG Weimar - 27.05.2015 - AZ: OVG 1 N 318/12

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

2 Die Antragsgegnerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es mit dem die Grenzen des Abwägungsgebots (§ 7 Abs. 2 ROG) markierenden Grundsatz, dass vom Plangeber bei der Konzentrationsflächenplanung für die Windenergienutzung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) nicht mehr gefordert wird, als er „angemessenerweise“ leisten kann, vereinbar ist, wenn vom Plangeber verlangt wird, für jede einzelne Tabuzone stets zu bestimmen, ob und gegebenenfalls inwieweit es sich um eine harte oder weiche Tabuzone handelt, und hierbei auch die Frage prognostisch zu beurteilen, ob es für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf rechtlich besonders geschützten Flächen jeweils die Erteilung der erforderlichen, im fachbehördlichen Ermessen stehenden Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommt oder nicht;
ob es einen Fehler im Abwägungsvorgang darstellt, wenn der Plangeber dokumentiert, dass ihm die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst ist, und er die detaillierte quantitative Abgrenzung der beiden Tabuzonenarten für den Fall vorsieht, dass er bei der Abschlusskontrolle seiner Planung feststellt, der Windenergienutzung nicht genügend Raum gegeben zu haben.

3 Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Das Oberverwaltungsgericht hat den Regionalplan Mittelthüringen teilweise für unwirksam erklärt, weil die Antragsgegnerin nicht dokumentiert habe, dass ihr der Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen überhaupt bekannt gewesen ist (UA S. 26). An diese tatrichterliche Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung zwischen weichen und harten Tabuzonen würden sich im Revisionsverfahren deshalb nicht stellen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.