Beschluss vom 10.09.2002 -
BVerwG 1 B 284.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B1B284.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 - 1 B 284.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B1B284.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 284.02
- OVG für das Land Brandenburg - 10.07.2002 - AZ: OVG 4 A 240/02.Z
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Juli 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.