Beschluss vom 10.08.2011 -
BVerwG 6 B 33.11ECLI:DE:BVerwG:2011:100811B6B33.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2011 - 6 B 33.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:100811B6B33.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 33.11

  • Niedersächsisches OVG - 19.07.2011 - AZ: OVG 2 LC 133/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlich anerkannten Hochschule mit Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.