Beschluss vom 10.08.2011 -
BVerwG 6 B 33.11ECLI:DE:BVerwG:2011:100811B6B33.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.08.2011 - 6 B 33.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:100811B6B33.11.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 33.11
- Niedersächsisches OVG - 19.07.2011 - AZ: OVG 2 LC 133/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlich anerkannten Hochschule mit Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 VwGO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.