Beschluss vom 10.08.2010 -
BVerwG 1 WB 57.09ECLI:DE:BVerwG:2010:100810B1WB57.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 1 WB 57.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100810B1WB57.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 57.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
am 10. August 2010 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich am ... enden.

2 Mit Verfügung Nr. ... vom ... versetzte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Antragsteller von der ... in U... zur ... in L.... Die voraussichtliche Verwendungsdauer wurde auf den 31. Dezember 2008 festgesetzt. Mit 2. Korrektur vom 4. November 2008 zur Verfügung Nr. ... änderte die Stammdienststelle die Verwendungsdauer auf den 31. Dezember 2011.

3 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom ... Beschwerde, die er mit weiterem Schreiben vom ... begründete. Seiner Auffassung nach habe eine Verlängerung der Verwendungsdauer am Standort Laupheim nur bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen dürfen; außerdem beantrage er vorab seine Versetzung an den Standort H... oder M....

4 Nachdem dem Antragsteller bereits zuvor in einem Personalgespräch am ... mitgeteilt worden war, dass die Änderung der Verwendungsdauer fehlerhaft sei und korrigiert werde, setzte die Stammdienststelle mit 3. Korrektur vom 2. März 2009 die voraussichtliche Verwendungsdauer auf den 31. Dezember 2010 fest. Mit Bescheid vom ... lehnte die Stammdienststelle den Antrag auf Versetzung nach H... oder M... ab.

5 Mit Bescheid vom ... wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verlängerung der Verwendungsdauer am Standort L... bis zum 31. Dezember 2011 als unzulässig zurück. Die Beschwerde sei verspätet erhoben. Außerdem sei dem Anliegen des Antragstellers durch die 3. Korrektur vom 2. März 2009 bereits Rechnung getragen.

6 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde sei nicht verspätet und auch im Übrigen zulässig. In der Sache beantragte der Antragsteller, die Verfügung der Stammdienststelle vom ... und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom ... aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine, des Antragstellers, Anliegen in dem Schreiben vom ... rechtsmittelfähig in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist zu bescheiden.

7 Mit Schreiben vom ... wies der Berichterstatter den Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hin. Der Antragsteller erklärte daraufhin mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt,
der Wehrbeschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Nachdem der Bundesminister der Verteidigung inzwischen eingeräumt habe, dass die Beschwerde nicht wegen Fristversäumnisses als unzulässig habe zurückgewiesen werden dürfen, habe der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die einzige Möglichkeit zur Aufklärung der rechtsfehlerhaften Ausführungen im ursprünglich ablehnenden Beschwerdebescheid dargestellt. Dies gebiete eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

9 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom ... der Erledigungserklärung des Antragstellers zugestimmt. Er ist der Auffassung, dass die Verfahrenskosten dem Bund nicht aufzuerlegen seien, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

10 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

11 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

12 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos geblieben wäre.

13 Soweit der Antragsteller beantragte, die Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom ... und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom ... aufzuheben (Sachantrag Nr. 1 im Schriftsatz vom ...), fehlte ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Die Verfügung vom 4. November 2008 (2. Korrektur zur Versetzungsverfügung Nr. ...) wurde bereits durch die 3. Korrektur vom 2. März 2009 aufgehoben und die voraussichtliche Verwendungsdauer auf den vom Antragsteller nicht beanstandeten Termin 31. Dezember 2010 geändert. Damit war dem Begehren des Antragstellers bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (und auch schon vor Erlass des Beschwerdebescheids) entsprochen.

14 Soweit der Antragsteller ferner beantragte, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, seine, des Antragstellers, Anliegen in dem Schreiben vom ... rechtsmittelfähig in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist zu bescheiden (Sachantrag Nr. 2 im Schriftsatz vom ...), war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls unzulässig. Zum einen war auch diesem Begehren bereits dadurch entsprochen, dass die Stammdienststelle über den im Schreiben vom ... (Beschwerdebegründung) gestellten Antrag auf Versetzung nach H... oder M... mit Bescheid vom ... - wenn auch negativ - entschieden hatte. Zum anderen und vor allem aber konnten die weiteren „Anliegen in dem Schreiben vom ...“, insbesondere der Versetzungsantrag, nicht zum Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens durch die Beschwerde und die damit angefochtene oder begehrte Maßnahme bestimmt; die Wehrbeschwerdeordnung kennt kein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 25.07 - Rn. 25 m.w.N.). Die Beschwerde des Antragstellers vom ... richtete sich (nur) gegen die Verlängerung seiner Verwendungsdauer am Standort L... durch die Verfügung der Stammdienststelle vom .... Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vom ... weitere Anliegen verband, hat er damit neue Ausgangsverfahren eröffnet, an die sich im Falle ablehnender Entscheidungen ggf. weitere, selbständige Beschwerdeverfahren anschließen können; insbesondere hätte der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Versetzungsantrags durch den Bescheid vom ... gesondert Beschwerde erheben können und müssen. Unabhängig davon, ob das geschehen ist oder nicht, sind der Versetzungsantrag in dem Schreiben vom ... und der Bescheid vom ... jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens.

15 Der Antragsteller kann eine Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO verlangen, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Soweit der Antragsteller insoweit geltend macht, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei dadurch veranlasst gewesen, dass seine Beschwerde zu Unrecht wegen Fristversäumnisses als unzulässig zurückgewiesen worden sei, hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zwar eingeräumt, dass eine Verspätung tatsächlich nicht vorlag und der Beschwerdebescheid deshalb insoweit fehlerhaft sei. Der Beschwerdebescheid vom ... begründete die Unzulässigkeit der Beschwerde jedoch nicht nur mit der (nicht vorliegenden) verspäteten Einlegung, sondern daneben auch damit, dass dem Anliegen des Antragstellers durch die 3. Korrektur vom 2. März 2009 bereits Rechnung getragen worden sei; dieser letztere Grund trifft, wie eben dargelegt, zu. Stützt sich ein Bescheid alternativ auf zwei (oder mehrere) Gründe, so kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine isolierte Überprüfung (nur) eines bestimmten Grundes nicht verlangt werden (vgl. dazu, dass einzelne Feststellungen in den Gründen eines Bescheids keine selbständigen Beschwerdeanlässe oder -gegenstände darstellen, Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 69 m.w.N.). Die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb auch nicht vom Bundesminister der Verteidigung „verschuldet“ im Sinne von § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO.