Beschluss vom 10.08.2010 -
BVerwG 10 B 2.10ECLI:DE:BVerwG:2010:100810B10B2.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 10 B 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100810B10B2.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 2.10

  • Hessischer VGH - 19.11.2009 - AZ: VGH 3 A 1840/07.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, „ob politisch aktiven führenden Funktionären der Shiromani Akali Dal Europe mit engen Kontakten zur Babbar Khalsa und der International Sikh Youth Federation (ISYF) im Falle einer Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung und schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, wenn feststeht, dass die indischen Sicherheitsbehörden bei Verhören systematisch foltern“. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt entgegen ihrer Auffassung nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen Verhältnisse in Indien. Im Übrigen würde sich die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Entscheidungserheblich wäre nur, ob dem Kläger die Gefahr droht, in Indien gefoltert zu werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist diese Gefahr im Falle des Klägers zu verneinen (UA S. 7). Das Berufungsgericht hat ferner die Gefahr verneint, dass der Kläger seitens der indischen Sicherheitsbehörden den als terroristisch eingestuften Organisationen „Babbar Khalsa“ und „ISYF“ zugerechnet wird (UA S. 7 f.). Diese Feststellungen sind von der Beschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in Angriffen auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit lässt sich die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.

3 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AslyVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.