Beschluss vom 10.08.2006 -
BVerwG 1 B 94.06ECLI:DE:BVerwG:2006:100806B1B94.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2006 - 1 B 94.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100806B1B94.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 94.06

  • Bayerischer VGH München - 06.04.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30831

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. April 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf den Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling im Bescheid vom 3. Mai 2005 bezieht.
  2. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers, die sich ersichtlich nur auf den Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling im Bescheid vom 3. Mai 2005 bezieht (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1 und Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 des Bescheids) und im Übrigen auch keine zulässigen Rügen enthält (hinsichtlich des Widerrufs zu § 53 Abs. 4 AuslG in Nr. 1 und der negativen Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Widerrufsbescheids), ist begründet.

2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

3 Auf die weiteren Revisionszulassungsrügen kommt es danach nicht an.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 18.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.