Beschluss vom 10.08.2006 -
BVerwG 1 B 41.06ECLI:DE:BVerwG:2006:100806B1B41.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 41.06

  • VGH Baden-Württemberg - 09.01.2006 - AZ: VGH A 8 S 861/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag des Beigeladenen, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Januar 2006 wird
  3. verworfen.
  4. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde, die ausschließlich geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „davon ausgegangen werden (kann), dass die südkoreanische Auslandsvertretung bei einem nordkoreanischen Flüchtling, der sich um die Aufnahme in Südkorea bemüht, zu dem Ergebnis kommt, dass dieser in jedem Fall freiwillig nach Südkorea einreist, insbesondere nachdem er sich zunächst an ein drittes Land gewandt hat und mittlerweile dort Jahre zugebracht hat“. Damit wirft sie eine grundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts - wohl zu § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht auf. Sie wendet sich vielmehr gegen die tatrichterlichen Feststellungen und Erwägungen, dass der Kläger als Staatsangehöriger Nordkoreas zugleich die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzt und Südkorea unter zumutbaren Bedingungen zur Aufnahme nordkoreanischer Staatsangehöriger bereit ist (BA S. 3 ff.). Auch soweit die Beschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu beanstandet, „dass die Nordkoreaner im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ihre Bereitschaft zur freiwilligen Einreise nach Südkorea zu erkennen geben müssen“ (BA S. 5), legt sie eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dar.

4 Soweit der Beigeladene im Übrigen mit der Beschwerde auch die Befürchtung zum Ausdruck bringen wollte, dass die zuständige südkoreanische Auslandsvertretung - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass bislang kein Fall der Aufnahmeverweigerung bekannt geworden sei (BA S. 5) - ihm die für die Aufnahme erforderliche Einwilligung verweigern könnte, würde dies zu einer neuen Sachlage führen. Der Beigeladene könnte dann gegebenenfalls mit einem Asylfolgeantrag geltend machen, dass er Schutz in Südkorea nur unter unzumutbaren Bedingungen finden kann. Insoweit ist allerdings in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich auch das Berufungsgericht bezogen hat, für die Asylanerkennung in gleicher Weise wie für den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz auch im eigenen Land finden oder durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <155>). Ebenfalls geklärt ist, dass als eigenes Land im asyl- und flüchtlingsrechtlichen Sinn auch das Land einer zweiten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit zählt (vgl. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 <335 f.> unter Hinweis auf Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 GFK).

5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.