Beschluss vom 10.07.2007 -
BVerwG 10 B 99.07ECLI:DE:BVerwG:2007:100707B10B99.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2007 - 10 B 99.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:100707B10B99.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 99.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.03.2007 - AZ: OVG 20 A 5164/04.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Juni 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.