Beschluss vom 10.07.2003 -
BVerwG 8 B 97.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B8B97.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 - 8 B 97.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B8B97.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 97.03

  • VG Berlin - 15.04.2003 - AZ: VG 31 A 153.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. v o n H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 956,65 € festgesetzt.

Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde, die nur die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils rügt, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Nur beiläufig wird überhaupt ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erwähnt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht einmal formuliert, geschweige denn wird dargelegt, dass die Rechtsfrage über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren auch klärungsfähig wäre.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.