Beschluss vom 10.06.2004 -
BVerwG 7 B 43.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100604B7B43.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.06.2004 - 7 B 43.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100604B7B43.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 43.04

  • VG Leipzig - 28.11.2003 - AZ: VG 1 K 478/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. November 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 083,20 € festgesetzt.

I


Die Kläger wandten sich ursprünglich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen nach Abschluss eines vermögensrechtlichen Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, weil die Beteiligten eine von dem gerichtlichen Vergleich abweichende Kostenregelung vereinbart hätten und die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss deshalb unzulässig sei. Nach Durchführung der Vollstreckung begehren sie die Rückzahlung des vollstreckten Betrages. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II


Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht bei einem Behördenvertreter auch dann gelten, wenn die Behörde einen Prozessbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 13.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.