Beschluss vom 10.05.2011 -
BVerwG 2 B 73.11ECLI:DE:BVerwG:2011:100511B2B73.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2011 - 2 B 73.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:100511B2B73.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 73.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.02.2011 - AZ: OVG 1 A 2736/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 302,88 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2011 mit Schriftsatz vom 21. April 2011 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.